
Deutschland will sein GmbH-Recht reformieren
Wenn das MoMiG wie geplant in der ersten Hälfte 2008 in Kraft tritt, wird dies die umfassendste Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes sein. Die Reform soll an den Maximen Flexibilisierung und Deregulierung auf der einen Seite und Bekämpfung der Missbrauchsgefahr auf der anderen Seite orientiert sein.
Die für die notarielle Praxis wesentlichen Änderungen des Regierungsentwurfs sind:
- Unter dem Deckmantel der Entbürokratisierung ist ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte GmbH-Standardgründungen (u. a. Bargründung, höchstens drei Gesellschafter) vorgesehen. Wird er verwendet, ist künftig keine notarielle Beurkundung, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Der Mustervertrag würde weiters durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set") sein. So könnten Standardfälle ohne jegliche zwingende rechtliche Beratung bewältigt werden.
- Das Mindeststammkapital der GmbH soll von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt werden, um Gründungen insbesondere für Dienstleistungsgewerbe zu erleichtern.
- Geplant ist weiters eine neue GmbH-Variante (haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft), die ohne Mindeststammkapital auskommt.
Für das österreichische GmbH-Recht sehe ich aus meiner subjektiven notariellen Betrachtungsweise einen solchen Reformbedarf aus nachstehenden Gründen nicht:
- Eintragungen von GmbHs nach erfolgter Gründung dauern nach vorangegangener Absprache mit dem Firmenbuch unter Hinweis auf die Dringlichkeit und unter Anwendung des elektronischen Rechtsverkehrs durchschnittlich maximal 3-4 Tage
- Bei jeder Besprechung einer beabsichtigten GmbH-Gründung wird auch jeweils die rechtliche Sphäre jedes Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers erörtert.
- Die Einführung eines Mustergesellschaftsvertrages ohne Notar würde einen Zustand (nur Unterschriftsbeglaubigung), wie er derzeit bei OG und KG herrscht, nach sich ziehen. Es sind aber nicht wenige Klienten in der Rechtsform der Personengesellschaft konstituiert, die ex post betrachtet durch Einholung einer notariellen Beratung vieles anders geregelt hätten. Eigentlich müsste der Spieß umgedreht werden: Auch für die Personengesellschaft müsste zumindest Schriftform, wenn nicht sogar Notariatsaktsform postuliert werden.
- Die Erfahrungen (Finanzverwaltung, Kundenreflektionen) mit den „Limiteds" zeigen, dass Gesellschaften mit weniger bis gar keinem Stammkapital eher von beschränkter Haltbarkeit sind.
- Die österreichische GmbH hat mit den bestehenden Regelungen auch heute das Potential für eine schlanke und daher moderne Rechtsform für den Mittelstand.
Es ist abzusehen, dass der „GmbH-Light" mit Mustervertrag das gleiche Schicksal widerfahren wird, das heute schon bei der Limited zu beobachten ist: Man beginnt zu erkennen, dass man für eine erfolgreiche Gesellschaft ein stärkeres Fundament braucht als es ein Formular aus dem virtuellen Supermarkt bieten kann.











