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Die Reform des Österreichischen Erbrechts

Diskussion beim Österreichischen Juristentag 2009
Vom 6. bis 8. Mai 2009 fand der 17. ÖJT in Wien (Universität) statt. Die Abteilung Zivilrecht hatte ein für das Notariat besonders interessantes Thema zum Gegenstand: Die Reform des Österreichischen Erbrechts.
Auf Grundlage eines Gutachtens von em. o. Univ.-Prof. Dr. Rudolf Welser (erschienen im Manz Verlag) wurden unter dem Vorsitz von o. Univ.-Prof. Dr. Walter H. Rechberger und Sektionschef a.D. Dr. Gerhard Hopf Referate von Univ.Prof. Dr. Susanne Ferrari, RA Dr. Elisabeth Scheuba, Notar Univ.Doz. Dr. Manfred Umlauft und Univ.Prof. Dr. Christiane Wendehorst gehalten.
Im Zentrum der Diskussion stand die Reform des Pflichtteilsrechtes. Insbesondere wurde ein Reformbedarf durch zeitgemäße Neufassung der Enterbungsgründe bzw. auch der Erbunwürdigkeitsgründe sowie die Möglichkeit der Stundung des Pflichtteilsrechtes, insb. aber nicht nur bei Vorhandensein eines Unternehmens, gesehen. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten, insb. das Pflichteilsrecht der Aszendenten, und die Höhe der Pflichtteilsquote soll hingegen unverändert bleiben.
Auch dem Reformbedarf beim Anrechnungsrecht wurde große Aufmerksamkeit gewidmet. Das Referat von Notar Univ.Doz. Dr. Manfred Umlauft skizzierte messerscharf die bestehenden Probleme. Insbesondere wurde die Schaffung eines einheitlichen Anrechnungstatbestandes (keine Differenzierung zwischen Vorempfängen/Vorschüssen und Schenkungen) befürwortet. Auch wurde allgemein die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichen Pflichtteilsverkürzungen (zB. durch Pflichtteilsverzicht, Gründung einer Privatstiftung) gefordert. Ob durch eine Neuregelung alle „Schlupflöcher" verhindert werden können, wurde aber als fraglich angesehen. Die Frage der Länge der künftigen Anrechnungsfrist blieb weiterhin offen.
Hervorzuheben sind noch drei weitere Diskussionspunkte:
In Deutschland besteht bereits die Möglichkeit der Geltendmachung eines Ausgleichs für Pflegeleistungen und soll diese künftig noch ausgeweitet werden. Für Österreich wurde dieses Modell als nicht zielführend angesehen, da dies weiter besser im Bereicherungsrecht als im Erbrecht geregelt sein sollte.
Weiters wurde eine Reform des Ehegattenerbrechtes insofern angedacht, als der Ehegatte nach derzeitigem Recht im Scheidungsfall durch die Aufteilung des ehelichen Vermögens weit mehr erhält, als sein Erb- bzw. Pflichtteilsanspruch ausmachen würde. Eine diesbezügliche Änderung wurde aber wieder verworfen, da im ehelichen Aufteilungsverfahren eine Vielzahl an Billigkeitsüberlegungen stattzufinden haben, die für die erbrechtliche Auseinandersetzung - zumal ja einer der Ehegatten dann nicht mehr Partei des Verfahrens ist - nicht herangezogen werden können.
Zuletzt ist noch auf eine Problematik des derzeitigen Testamentsrechtes hinzuweisen. Setzten Ehegatten einander zu Erben ein, bleibt dieses Testament durch die Ehescheidung grundsätzlich unberührt. In der Diskussion wurde daher eine gesetzliche Aufhebung der letzwilligen Verfügungen zugunsten des Ehegatten im Scheidungsfall gefordert.

 

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