Vorkaufsrecht
Wenn man das Grundstück verkaufen will, welches mit einem Vorkaufsrecht belastet ist, muss man dem Vorkaufsberechtigten entweder ein fixes unterschriebenes Anbot eines Käufers oder einen abgeschlossenen Kaufvertrag vorlegen. Nach Verständigung des Vorkaufsberechtigten kann der Kaufvertrag nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden.
Der Vorkaufsberechtigte hat dann 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Tut er dies, tritt er in das Anbot ein bzw. kommt automatisch der Kaufvertrag in der abgeschlossenen Form mit dem Vorkaufsberechtigten zustande. Man ist verpflichtet, die erforderlichen Unterschriften abzugeben, damit der Vorkaufsberechtigte ins Grundbuch kommt. Der Vorkaufsberechtigte ist an den vorliegenden Vertrag vollinhaltlich gebunden und hat alle Bedingungen zu erfüllen.
Das Vorkaufsrecht kann nicht ausgeübt werden, wenn man das Grundstück verschenkt oder vererbt. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch die Rechtsnachfolger (den Beschenkten oder den Erben). Der Vorkaufsberechtigte kann das Vorkaufsrecht nicht vererben oder verkaufen.
Die genauen Bedingungen des Vorkaufsrechtes können vertraglich abgeändert werden, es kann beispielsweise ein bestimmter Vorkaufspreis vereinbart werden oder es kann auch ein Vorkaufsrecht "für alle Veräußerungsfälle" eingeräumt werden. Dieses kann nur ausgeübt werden, wenn bereits bei Einräumung des Vorkaufsrechtes ein bestimmter (oder bestimmbarer) Vorkaufspreis vereinbart wurde.









