Dienstbereitschaft
Der Notar ist verpflichtet, einen regelmäßigen Kanzleibetrieb am Ort seines Amtssitzes sicherzustellen. Ist der Notar an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für ihn ein Vertreter (Substitut) zu bestellen. Die Dienstbereitschaft des Notars bedeutet auch, dass er seine Tätigkeit nur aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen verweigern darf.









