Dienstleistungsfreiheit

Dieser Grundsatz gilt in der Europäischen Union auch für Rechtsdienstleistungen. Die Dienstleistungsfreiheit war für den inländischen Notar bereits vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union verwirklicht. Er durfte schon vorher seine Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet ausüben. Der Notar darf auch für seine Klienten im Einzelfalle im Ausland tätig sein, soweit es sich nicht um amtliche Beurkundungs- oder Beglaubigungstätigkeiten handelt.