Grunderwerbssteuer
Steuer für Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die die Übereignung und den Erwerb des Eigentums von Grundstücken zum Gegenstand haben. Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind gesetzlich befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge an Grundstücken selbst zu berechnen mit der Verpflichtung, die Selbstberechnung dem zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuer zum Fälligkeitstag zu entrichten. Die Anmeldung der Selbstberechnung hat mittels automationsunterstützter Datenübermittlung zu erfolgen.









