Kostenwahrheit
Das Honorar für den Notar bezahlt grundsätzlich derjenige, der dem Notar den Auftrag für die Beurkundung seiner Rechtsverhältnisse gegeben oder ihn für Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden in Anspruch genommen und damit den Beurkundungs-, Beratungs- und Vertretungsaufwand verursacht hat. Das Gesetz verpflichtet den Notar aber auch zu unentgeltlichen Leistungen (im Bereich des Gerichtskommissariates) oder zu Leistungen ohne Kostendeckung. Darüber hinaus erhält jeder Konsument in den Notariatskanzleien eine erste unentgeltliche Rechtsauskunft.









