Mitwirkungsverbot
Der Notar darf bei verbotenen Geschäften oder Geschäften, die die Parteien zum Schein, zur Umgehung des Gesetzes oder zum Zweck der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten abschließen, nicht mitwirken. Außerdem darf der Notar nicht mit solchen Personen eine Amtshandlung vornehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muss, dass sie nicht geschäftsfähig sind.









