Notariatsakt

Die vom Notar für die Parteien hergestellte schriftliche Urkunde über ein Rechtsgeschäft oder eine Rechtserklärung, die durch die Mitwirkung des Notars mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet wird. Der Notariatsakt bleibt in Verwahrung des Notars (sogenannte „Urschrift") und wird im Rechtsverkehr von der Ausfertigung vertreten.