Notariatsaktpflicht
Das Gesetz sieht für die Gültigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte und Rechtserklärungen die Aufnahme eines Notariatsaktes vor. Hiezu gehören bestimmte Geschäfte zwischen Ehegatten, wie Ehepakte, Kauf- und Darlehensverträge u.a., Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe, bestimmte Verträge im Gesellschaftsrecht oder Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche von Blinden oder anderen behinderten Personen abgeschlossen werden.









