Notarsignatur
Zur Verwendung im Bereich der Amtsgeschäfte gemäß § 5 NO (zB. Verfassung von Privaturkunden, Vertretung vor Verwaltungsbehörde, Strafverteidigung etc.) steht dem Notar für den elektronischen Bereich eine Notarsignatur zur Verfügung. Sie entspricht der eigenhändigen Unterschrift auf einer Papierurkunde (ohne Beisetzung des Amtssiegels).
Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen, wodurch die Echtheit der Notarsignatur überprüft werden kann.
Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen, wodurch die Echtheit der Notarsignatur überprüft werden kann.









