Parteienvertretung
Der Notar kann Parteien außerbehördlich, vor Verwaltungsbehörden und - soweit nicht die ausschließliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen ist - auch in Verfahren außer Streitsachen und Exekutionsverfahren vor Gericht vertreten Haben am Amtssitz des Notars nicht wenigstens zwei Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz, so ist der Notar, auch wenn Anwaltspflicht besteht, berechtigt, Parteien in Zivilprozessen und in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen vor den Bezirksgerichten zu vertreten. Der Notar ist außerdem berechtigt, Parteien im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden, Finanzstrafbehörden und vor Gerichten wegen Straftaten, bei denen das Bezirksgericht für die Durchführung der Hauptverfahren zuständig ist, zu verteidigen.









