Rechtshilfe

Gegenseitige Hilfeleistung von Organen der Rechtspflege bei Durchführung ihrer Aufgaben und Aufträge. Notare leisten einander Rechtshilfe durch Erhebung aus Gerichts- und Behördenakten außerhalb des Amtssprengels des beauftragten Notars oder durch Übermittlung von Urkunden und Erklärungen. Ist bei Rechtsgeschäften oder Rechtserklärungen ausländisches Recht zu berücksichtigen, helfen einander die Berufsangehörigen der europäischen Notariate durch Informationen über das betroffene ausländische Recht.