Unvereinbarkeit
Der Notar hat sein Amt unabhängig und unparteiisch auszuüben und in seiner Lebensführung die Ehre und Würde seines Berufstandes zu wahren. Aus diesem Grunde hat sich der Notar ausschließlich seinem Amt zu widmen, wozu er durch Gesetz verpflichtet ist. Insbesondere ist dem Notar die Führung der Rechtsanwaltschaft oder eines besoldeten Staatsamtes untersagt, ausgenommen hievon ist nur das Lehramt an Universitäten. Die Unvereinbarkeit mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ergibt sich aus der Verschiedenheit der jedem der beiden Berufsstände im Rechtsleben zukommenden und von der Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben.









