Verteilungsordnung

Zur möglichst objektiven Zuweisung anfallender Geschäfte an Richter (Rechtspfleger) wird im vorhinein vom Präsidenten des Gerichtes eine Verteilungsordnung erlassen. Ebenso wird vom Vorsteher des Bezirksgerichtes für jedes Jahr im vorhinein eine Verteilungsordnung für jene Geschäfte erlassen, die den Notaren als Gerichtskommissären zugewiesen werden. Voraussetzung für die Schaffung einer Verteilungsordnung und Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der Gerichtskommissäre ist die Einteilung des Bundesgebietes in Notariatssprengel.