Vertretung des Notars
Da der Notar zur kontinuierlichen notariellen Betreuung der Bevölkerung seines Amtssprengels verpflichtet ist, ist die Vertretung für den Fall seiner Verhinderung gesetzlich genau geregelt. Die Vertretung erfolgt durch einen vom Präsidenten des Landesgerichtes zu bestellenden Substituten (in der Regel ein anderer Notar oder Notariatskandidat), der an Stelle des Notars dessen Tätigkeit fortzusetzen hat. Das gilt für alle Tätigkeiten des Notars, zu denen er befugt oder verpflichtet ist. Der Substitut hat auch die Kanzlei des Notars weiter zu führen. Diese Vertretungsregelung dient ebenso der Rechtssicherheit wie dem Komfort der Klienten.









