Vollstreckbarkeit
Befugnis der berechtigten Partei, die Erfüllung einer vertraglich zugesicherten Leistung ohne vorhergehendes Streitverfahren durch gerichtlichen Vollzug zu verlangen, wenn der verpflichtete Vertragspartner die Leistung nicht vertragsgemäß erbringt. Aufgrund einer im Notariatsakt enthaltenen Zustimmung des Verpflichteten können dessen versprochene Leistungen oder Unterlassungen unter bestimmten Bedingungen sofort vollstreckbar sein (vollstreckbarer Notariatsakt). Ein vollstreckbarer Notariatsakt dient der Verhinderung gerichtlicher Auseinandersetzungen und damit der Gerichtsentlastung, der Kostenreduktion und der raschen Erfüllung eines Anspruches.









