Zinsen
Der Notar hat nach Erfüllung eines erteilten Treuhandauftrages den Treugebern eine detaillierte Abrechnung unter gesonderter Anführung der mit der Fremdgebarung verbundenen Spesen und der vom Fremdgut abgereiften Zinsen oder sonstigen Erträge zum Nachweis der ordnungsgemäßen Erfüllung des Treuhandauftrages auszufolgen.









