Belehrungspflicht des Notars

Die Unparteilichkeit des Notars bei der Errichtung von Vertragsurkunden setzt sich fort in seiner Belehrungspflicht über den Inhalt von Verträgen und Rechtsgeschäften, sodass die Vertragsteile vor Übervorteilung geschützt werden. In der Notariatsordnung wird festgelegt, dass der Notar eine Amtshandlung über verbotene Geschäfte oder solche Geschäfte nicht vornehmen darf, bei welchen begründeter Verdacht besteht, dass die Parteien sie nur zum Schein, zur Umgehung der Gesetze oder zum Zwecke der widerrechtlichen Benachteiligung eines Dritten schließen. Diese Gesetzesstelle verpflichtet den Notar, den Inhalt der Urkunde genau zu prüfen und die Vertragsteile entsprechend zu beraten und zu belehren. Bei dieser Belehrung werden alle vertragsinhaltlichen und formellen Probleme vom Notar ausdrücklich angesprochen und auch steuerrechtliche Folgen erörtert. Das wesentliche Ziel dieser Belehrung ist es, eine für sämtliche am Rechtsgeschäft beteiligten Personen einvernehmliche und sowohl in zivilrechtlicher als auch steuerrechtlicher Hinsicht gute Lösung zu finden. Sollten die Vertragsteile die Beurkundung verbotener oder rechtswidriger Geschäfte ausdrücklich begehren, so ist es dem Notar nicht erlaubt, an solchen Rechtsgeschäften mitzuwirken und hat er in letzter Konsequenz die Amtshandlung zu verweigern.

Ebenso ist der Notar verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Vertragsteile zu überprüfen und darf daher Verträge nicht beurkunden, wenn er annehmen muss, dass die Vertragsteile wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grund zur Errichtung des Rechtsgeschäftes unfähig sind.

Die Belehrungspflicht bezieht sich auch auf die Erfüllung von gesetzlich vorgeschriebenen Formerfordernissen. So sind beispielsweise bei Verträgen mit behinderten Vertragsteilen strenge Formvorschriften einzuhalten. Aufgrund der diesbezüglich bestehenden Gesetze und der anzuwendenden Sorgfalt können die Vertragsteile sicher sein, dass die vom Notar verfaßten Urkunden ordnungsgemäß errichtet werden.