Anrechnung von Vorempfängen beim Pflichtteil
Was bedeutet die Bestimmung in einem Testament, dass sich der Pflichtteilsberechtigte sämtliche vom Testator zu Lebzeiten erhaltenen Vorausempfänge auf den Pflichtteil anrechnen lassen muss.
Zunächst einmal bestimmt das Gesetz, dass "alles, was Noterben durch Legate oder andere Verfügungen des Erblassers wirklich aus der Verlassenschaft erhalten," bei der Pflichtteilsberechnung in Anschlag zu bringen ist. Das heißt, dass die Gegenstände oder Werte tatsächlich aus der Verlassenschaft = dem Nachlassvermögen, dem Noterben zukommen müssen. Weiters ist auch dasjenige anzurechnen, was der Erblasser bei Lebzeiten seiner Tochter oder Enkelin zum Heiratsgute, seinem Sohne oder Enkel zur Ausstattung, unmittelbar zum Antritt eines Amtes oder eines Gewerbes gegeben hat. Auch Schulden, die der Erblasser für ein volljähriges Kind bezahlt hat, sind auf den Pflichtteil zu verrechnen, ebenso alles, was ausdrücklich als Vorschuss auf den Pflichtteil gegeben wird. Bei Ehegatten auch das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis (das ist, grob vereinfacht, der Anspruch auf den Hausrat und das Recht, die Ehewohnung weiter zu bewohnen).
Nicht als Vorausempfang anrechenbar ist, wie oft irrtümlicherweise angenommen, die Bezahlung des Studiums oder irgendeiner besonderen Berufsausbildung eines pflichtteilsberechtigten Kindes. Diese Zahlungen bzw. Leistungen der Eltern an Kinder erfolgen im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung und sind keine Vorschüsse auf allfällige spätere Pflichtteilsansprüche.
Der Ausgleich von Vorausempfängen ist nach dem ABGB so vorzunehmen, dass diejenigen Noterben, welche bisher nichts oder weniger erhalten haben, die Ausgleichsbeträge vor der Teilung des Nachlassvermögens bekommen. Reicht der Nachlass zur Deckung aller Ausgleichsbeträge nicht aus, so erhält der durch den Vorempfang begünstigte Noterbe zwar nichts mehr, braucht aber auch nichts in die Verlassenschaft zurückzugeben.









