Böse Folgen fehlender Rechtsberatung

Der Fall:
Zu Lebzeiten hat ein teilweise pflegebedürftiger Mann, dessen Verwandtschaft sich nicht um ihn gekümmert hat, einen Freund gebeten ihn zu pflegen. Weiters hat er sich in einem Gasthaus mit Essen und Trinken versorgt.
Er hat zwei Sparbücher angelegt, eines auf den Freund, der ihn gepflegt hat, ein zweites auf die Gastwirtin, bei der er verpflegt wurde. Die Sparbücher wurden unmittelbar auf die Namen der Berechtigten eröffnet und mit Losungswort versehen. Das Losungswort haben die Berechtigten gewusst.
Die Sparbücher selbst hat der Mann einem weiteren Freund zur Aufbewahrung bis zu seinem Tod übergeben. Dieser Freund bekam den Auftrag, nach dem Tod des Sparers die Bücher den Berechtigten auszufolgen, als Entgelt für die zu Lebzeiten nicht bezahlten Leistungen und für das Begräbnis.
Nun ist der Mann verstorben und sein Freund hat die Sparbücher ausgefolgt.
Da keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden war, ist der Nachlass den Verwandten, die sich um den Erblasser nicht gekümmert haben, kraft gesetzlicher Erbfolge zugefallen. Diese Verwandten haben über den Gerichtskommissär die Herausgabe der Sparbücher verlangt, und, da die Wirtin die Herausgabe verweigert hat, geklagt. Und obwohl das Sparbuch auf den Namen der Wirtin lautete und sie allein das Losungswort wusste, war die Klage erfolgreich.
Außerdem haben die gesetzlichen Erben die vom Freund und der Wirtin bezahlten Begräbniskosten nicht voll anerkannt, sondern mit der Begründung, die Kränze wären zu schön und zu teuer gewesen, an Parten wären zu viele verschickt worden, einen Teil dieser Kosten bestritten.

Warum konnte dies passieren?
Der Erblasser hat die Sparbücher weder verschenkt noch vererbt!!!
Für eine rechtsgültige Schenkung wäre erforderlich gewesen, die Sparbücher entweder tatsächlich (zu Lebzeiten) den Beschenkten zu übergeben oder über die Schenkung einen Notariatsakt errichten zu lassen. In beiden Fällen hätten die Sparbücher überhaupt nicht mehr zum Nachlassvermögen des Erblassers gezählt.
Die Tatsache, dass eine dritte Person die Sparbücher zur Verwahrung bis zum Tod des Erblassers übernommen und sie erst danach ausgefolgt hat, schafft die rechtliche Situation, dass diese Sparbücher im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch sein Eigentum waren und daher in seinen Nachlass fallen.
Und weil keine gültige letztwillige Anordnung vorhanden war, ist gesetzliche Erbfolge eingetreten und es sind die gesetzlichen Erben auch Erben der Sparbücher. Die Forderung auf Herausgabe musste daher Erfolg haben.
Um diesen Fehler zu vermeiden, hätte der Erblasser zumindest über die beiden Sparbücher gültig letztwillig verfügen müssen. Dies wäre z.B. schon mit einer einfachen, eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Anordnung, wonach das Sparbuch A der Freund und das Sparbuch B die Wirtin erhalten sollen, möglich gewesen. Eine solche Anordnung ist jedoch offenbar nicht erfolgt.
Zum Ersatz der dem Erblasser erbrachten Leistungen wäre zu sagen, dass der Freund für die nachweislich geleistete Pflege und die Wirtin für die nachweislich bei ihr erfolgten Konsumationen des Erblassers das entsprechende Entgelt fordern können. Ob die gesamten, vorschußweise bezahlten Begräbniskosten zu ersetzen sind, lässt sich schwer beurteilen. M. E. nach wären, solange Vermögen des Erblassers vorhanden ist, zumindest die Kosten für ein standesgemäßes, ortsübliches Begräbnis zu ersetzen.
Was den Betroffenen wahrscheinlich nicht erspart bleiben wird, ist der Gang zu Gericht, um ihre Forderungen auch durchzusetzen.
All dies hätte leicht vermieden werden können, wenn die Beteiligten noch zu Lebzeiten des Erblassers sich entsprechend rechtlich beraten hätten lassen. Eine letztwillige Verfügung, vor dem Notar errichtet, hätte in diesem Fall wohl kaum mehr als € 200,-- gekostet.