Dann zahl´st mir halt den Pflichtteil gleich!
So etwas kommt immer wieder in Familien vor und führt oft zu bösen Streitigkeiten: Der Sohn hat zum Haus der Eltern einen Zubau errichtet, hat diesen mit seiner Frau gemeinsam finanziert. Grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft ist der Vater. Der hat zum Bau seine Zustimmung gegeben und auch mitgeholfen. Nun, als der Bau fertig ist, fällt dem Sohn ein, dass er doch irgendeine Sicherheit für seine Investitionen haben möchte. Die Eltern sind noch immer einverstanden. „Dann kriegst du halt die Hälfte vom Grund und kommst damit ins Grundbuch. Es ist ja ohnehin vorgesehen, dass du einmal die ganze Liegenschaft bekommst. Nur deine Schwester musst du dann halt auszahlen." Etwa € 5.000,-- hält der Vater für angemessen und die sollen auch in den Vertrag kommen. So wird es besprochen und sogar dagegen, dass der Sohn den ihm zugedachten Liegenschaftsanteil mit seiner Frau für ihre Investitionen teilt, haben die Eltern nichts.
Sehr wohl aber die Tochter, bzw. deren Mann. Als die erfahren, was geplant ist, reagieren sie äußerst heftig. „Wenn ihr das macht's, dann gehen wir zum Gericht, dann werdet ihr mir den Pflichtteil zahlen, und zwar gleich, " ist der Kommentar der Tochter, bevor sie und ihr Mann erbost das Weite suchen.
Die Ernüchterung kommt spätestens bei einer vernünftigen Rechtsberatung. Denn der im Erb- und Pflichtteilsrecht erfahrene Notar wird den Fragenden die Auskunft erteilen, dass der gesetzliche Pflichtteilsanspruch des „Noterben" frühestens mit dem Tod des Erblassers entsteht. Vorher kann ihn die Tochter also nicht erfolgreich geltend machen. Und wenn der Vater die Liegenschaft z.B. seiner Schwiegertochter zu Lebzeiten übergibt oder schenkt, und wenn er diese Übergabe oder Schenkung mehr als zwei Jahre überlebt, kriegt die Tochter davon überhaupt nichts.
Denn unsere Gesetze sehen vor, dass Schenkungen, die jemand länger als zwei Jahre vor seinem Tod an nicht pflichtteilsberechtigte Personen gemacht hat, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen unberücksichtigt bleiben. Die Schwiegertochter ist nun einmal nicht pflichtteilsberechtigt und daher kommt die gesetzliche Frist voll zum Tragen.
Wer nun glaubt, mit der Übergabe einer Liegenschaft an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter seine sogenannten „Noterben" (im allgemeinen Kinder und Ehepartner) von Pflichtteilsansprüchen „ausgebremst" zu haben, mag damit, soweit es diese einzelne Schenkung betrifft, vielleicht sogar richtig liegen. Er (oder sie) hat aber damit noch lange keine Ahnung, welche anderen Gefahren mit so einer (zunächst bestechend einfach erscheinenden) Lösung verbunden sind. Der Weg zum Fachmann (Notar) ist daher in jedem Fall dringend zu empfehlen, denn nur in einem ausführlichen Gespräch, in welchem sämtliche „Für und Wider" abgeklärt werden, kann eine für alle (auch für die weichenden Pflichtteilsberechtigten) vernünftige und annehmbare Lösung gefunden und langwierige Familienzwiste vermieden werden.









