Das Testament: Rechtzeitig vorsorgen

Das Testament

Das Testament ist eine letztwillige Anordnung, in der eine Person zur Gänze, oder mehrere Personen zu je einem bestimmten Anteil des Nachlasses, als Erben eingesetzt sind. Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen.

Enthält dieser letzte Wille keine Angaben über Erben, sondern werden bloß einzelne Sachen (so genannte Vermächtnisse oder Legate) an bestimmte Personen vermacht, so spricht man von einem Kodizill.

Für die Gültigkeit sowohl eines Testamentes, als auch eines Kodizills gelten strenge Formvorschriften.

Folgende Arten von letztwilligen Anordnungen gibt es:

Eigenhändiges Testament

Der gesamte Text muss vom Testamentsverfasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, wobei die Unterschrift am Ende des Textes erfolgen muss.
Es ist zu empfehlen, dem eigenhändigen Text auch ein Datum anzufügen, das später von Bedeutung sein kann (etwa wenn mehrere, widerstreitende Testamente vorliegen).

Fremdhändiges Testament

• Das Testament kann mit einer Schreibmaschine, mit einem Computer oder auch handschriftlich von einer dritten Person verfasst sein.
• Das Testament muss aber auf jeden Fall vom Testator eigenhändig unterschrieben werden.
• Der Testamentsverfasser muss darüber hinaus das Testament vor drei Zeugen unterfertigen. Die Zeugen müssen 18 Jahre alt sein und dürfen mit dem Begünstigten weder verwandt noch verschwägert sein. Die Zeugen müssen den Inhalt des Testamentes nicht kennen, sondern nur bestätigen, dass die Urkunde den letzten Willen des Testators enthält.
• Die Unterschrift der Zeugen muss am Ende des Testaments erfolgen und zwar mit einem auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz.

Mündliches Testament (Notfalltestament)

Die Möglichkeit ein mündliches Testament zu errichten wurde im Vergleich zur früheren Rechtslage stark eingeschränkt. Nur wenn Lebensgefahr oder die Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit besteht, kann man vor zwei nicht selbst erbberechtigten Zeugen ein mündliches Testament errichten. Zum Beispiel nach einem schweren Unfall bei zwei Rettungsleuten oder knapp vor einer Notoperation.

Achtung:
Dieses Testament ist nur bis drei Monate ab Wegfall der Notlage rechtswirksam und sollte daher umgehend durch ein schriftliches Testament ersetzt werden.

Öffentliches Testament

Die Testamentserrichtung von Personen zwischen 14 und 18 Jahren darf nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, erfolgen.
Personen, die unter Sachwalterschaft stehen, müssen ihr Testament ebenfalls in öffentlicher Form errichten, wenn der Richter zum Schutz der betroffenen Person eine entsprechende Anordnung getroffen hat.

Das Österreichische Zentrale Testamentsregister

Die Österreichische Notariatskammer führt seit einigen Jahren per Computer das Österreichische Zentrale Testamentsregister. Jeder Notar ist verpflichtet, die bei ihm hinterlegten Testamente dort registrieren zu lassen. In diesem Register können auch Testamente erfasst werden, die bei einem Rechtsanwalt oder bei Gericht hinterlegt sind. Darüber hinaus können auch private, z.B. eigenhändig verfasste Testamente hinterlegt und somit registriert werden.
Selbstverständlich ist bis zum Ableben des Testamentsverfassers absolute Geheimhaltung gewährleistet.

Verträge auf den Todesfall

Schenkungs-, Übergabs- und Kaufverträge auf den Todesfall sind Rechtsgeschäfte zwischen dem Veräußerer zu dessen Lebzeiten einerseits und dem Beschenkten bzw. Käufer andererseits. Die Erfüllung erfolgt jedoch erst nach dem Tod des Veräußerers, erst dann wird der Erwerber Eigentümer der vertragsgegenständlichen Sache.
Ein Rechtsgeschäft auf den Todesfall kann - im Gegensatz zu letztwilligen Anordnungen - einseitig nicht widerrufen werden. Verträge auf den Todesfall sind notariatsaktpflichtig. Damit ist der Schutz vor Übereilung durch eine dem Rechtsgeschäft vorangegangene Beratung gesichert. Der Veräußerer bzw. dessen Erben haften für die Erfüllung nach dem Tod.

Erbvertrag

Ein Erbvertrag kann nur zwischen Ehegatten und nur als Notariatsakt geschlossen werden. Anders als ein Testament kann der Vertrag nicht mehr einseitig geändert werden. Jedem Ehegatten muss jedoch ein Viertel seines Vermögens zur freien Verfügung bleiben, über das er testamentarisch verfügen kann oder das - mangels Testament - gemäß der gesetzlichen Erbfolge verteilt wird. Erbverträge sind in Österreich selten.

Der Pflichtteil und die Pflichtteilsberechtigten

Bestimmten nahen Angehörigen steht eine Mindestquote vom Nachlass als Pflichtteil zu. Sind Pflichtteilsberechtigte (Noterben) nicht ausreichend bedacht worden, so haben sie zur Deckung ihres Pflichtteiles einen Geldanspruch gegen den oder die Erben.

Der Verzicht auf Erb- und Pflichtteil

Im Einvernehmen mit Erben oder Noterben können deren Ansprüche schon zu Lebzeiten geregelt werden. Weitere Ansprüche nach Ableben des Erblassers kann man durch Verzichtsverträge ausschließen. Solche Verzichtsverträge sind notariatsaktpflichtig. Sie können entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen und sich auf die Nachkommen des Verzichtenden erstrecken. Weiters kann der Verzicht auch lediglich auf bestimmte Vermögensteile beschränkt werden. Die Möglichkeit, einem Verzichtenden durch spätere letztwillige Anordnungen doch noch etwas zuzuwenden, kann vorbehalten bleiben.

Folgenschwere Versäumnisse, die nicht sein müssen

Selbstverfasste letztwillige Anordnungen sind häufig unvollständig oder schlimmstenfalls sogar ungültig! Ein ausführliches Gespräch mit Ihrem Notar beseitigt Unklarheiten oder Formmängel in Ihrem letzten Willen.