Erbrecht außerehelicher Kinder

Mit der letzten Novellierung des Kindschaftsrechtes wurde endlich u.a. der Missstand beseitigt, dass außereheliche Kinder erbrechtlich dem Vater gegenüber schlechter gestellt waren als der Mutter gegenüber. Seit dieser Novelle ist es eindeutig klar, dass außereheliche Kinder dem außerehelichen Vater gegenüber, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, das gleiche gesetzliche Erbrecht und den gleichen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch haben wie eheliche Kinder. Das heißt, sie teilen sich mit den ehelichen Kindern diesen Anspruch bzw. dieses Erbrecht.

Eine weitere Neuerung, welche die Novelle gebracht hat, gilt sowohl für eheliche als auch für außereheliche Kinder, und dies sowohl der Mutter als auch dem Vater gegenüber. Nämlich dann, wenn zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu keiner Zeit, (das heißt wirklich nie) ein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen Eltern und Kindern "gewöhnlich besteht", kann der Erblasser letztwillig anordnen, dass sich der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes auf die Hälfte vermindert.

IEs ist empfehlenswert, sich im gegebenen Fall, ausführlich vom Fachmann beraten zu lassen.