Erbverzicht - Pflichtteilsverzicht

Sind Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht das gleiche? Natürlich sind sie es nicht.

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch legt zunächst einmal fest, dass auf das gesetzliche Erbrecht verzichtet werden kann. Hiefür gibt es zwei Möglichkeiten, entweder zu Lebzeiten des Erblassers in einem Vertrag mit diesem (Notariatsakt ist gesetzlich vorgeschrieben) oder nach dem Tod des Erblassers durch einseitige Ausschlagung (z.B. beim Notar während der Verlassenschaftsabhandlung).

Als Rechtsgeschäft unter Lebenden besteht für den Erbverzicht (nicht für die Erbausschlagung, die ja nach dem Tod des Erblassers erfolgt) zwar der Formzwang des Notariatsaktes, inhaltlich jedoch weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Ich kann z.B. auf mein gesetzliches Erbrecht unter Vorbehalt des Pflichtteiles verzichten, oder auch auf den Pflichtteil allein, oder auf beides.

Wenn bei einem Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist, dass der Pflichtteilsanspruch vorbehalten wird und damit aufrecht bleiben soll, wird, somit im Zweifelsfalle, durch den Erbverzicht auch der Pflichtteilsanspruch aufgegeben.
Umgekehrt, bei einem Verzicht bloß auf den gesetzlichen Pflichtteil, bleibt auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt das gesetzliche Erbrecht erhalten und somit aufrecht.
Der auf das gesetzliche Erbrecht Verzichtende ist in der Gruppe der gesetzlichen Erben "als nicht mehr vorhanden" anzusehen, sein Erbteil wächst den übrigen, in seiner Linie gesetzlich Erbberechtigten zu. Dies kann bei der Berechnung der Höhe der Pflichtteilsansprüche der übrigen Noterben allenfalls Bedeutung erlangen.
Der Verzicht auf den bloßen Pflichtteil befreit den Erblasser von der Verpflichtung, diesen Noterben in seiner letztwilligen Verfügung zu bedenken.
Wird also lediglich auf den Pflichtteil verzichtet, ist der Erblasser gut beraten, jedenfalls ein Testament zu errichten, wenn er will, dass der Verzichtende aus seinem Nachlass nichts erhält. Wird kein solches Testament errichtet, erhält der Verzichtende den gesetzlichen Erbteil, somit in der Tat mehr, als der Pflichtteilsanspruch ausmachen würde.