Gibt es einen Erbfolgevertrag?

Kürzlich las man, dass eine Frau ihren Sohn, obwohl es einen „Erbfolgevertrag" gegeben habe, in ihrem später verfassten Testament vertrags-, gesetz- und rechtswidrig übergangen und jemanden anderen zu ihrem Alleinerben eingesetzt hat.
Nun ist mir in meiner Praxis ein „Erbfolgevertrag" noch nicht untergekommen und weder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, noch andere gesetzliche Bestimmungen über Erbrecht, wie etwa das Anerbengesetz oder das in Kärnten geltende Erbhöfegesetz u.ä. kennen ihn.
Und da es mir - als gelerntem Juristen - immer gefährlich erscheint, wenn Begriffen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch vermeintlich gesetzliche Bedeutung und damit entsprechende Rechtsfolgen zugewiesen werden, möchte man den „Erbfolgevertrag" ein bisschen ‘hinterfragen'.

Unser „Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch" spricht (oder schreibt) tatsächlich in seinen Regelungen des Erbrechtes immer wieder von „Erbfolge".
Es teilt diese Erbfolge ein in ‘gesetzliche' und ‘gewillkürte' Erbfolge. Und, wie das Wort schon sagt, bei der ‘gewillkürten' Erbfolge liegt es im Ermessen des Erblassers, wen er zu seinem Erben einsetzt. Er kann das in Form eines Testamentes machen, und sein Vermögen einer oder mehreren Personen zur Gänze, Hälfte, einem Drittel u.ä. hinterlassen. Er kann, auch neben der Einsetzung von Erben, einzelne Gegenstände seines Vermögens (ein Haus, ein Auto, Möbel, Schmuck, Geld, Sparbuch usw.) verschiedenen Personen vermachen.

Ein Testament kann von demjenigen, der es errichtet hat, jederzeit widerrufen, geändert oder
aufgehoben werden. Wenn mehrere Testamente hintereinander errichtet werden, gilt immer das Letzte, insoweit es mit früheren in Widerspruch steht. Das heißt, man kann in seinem ersten Testament durchaus seinen Sohn zum Alleinerben seines Vermögens einsetzen, ihm dieses Testament aushändigen und ihn damit in den Glauben versetzen, er würde das gesamtes Vermögen nach meinem Tod erhalten. Und - wann immer man möchte - kann man ein neues Testament errichten und dort als Erben einsetzen, wen immer man will. Der Sohn bleibt dann, weil das Gesetz es für Kinder, Ehepartner oder - wenn keine Kinder da sind - Eltern des Erblassers so vorsieht, der gesetzliche Pflichtteil als Anspruch gegen den Erben.

Derjenige, der in einem Testament als Erbe eingesetzt ist, hat keine Garantie dafür, dass er das Erbe auch tatsächlich erhält. Es gibt auch dann, wenn man vertraglich (ob mündlich oder schriftlich ist gleichgültig) vereinbart, dass ein Testament nicht geändert wird, keinen klagbaren Anspruch auf Zuhaltung des Versprochenen. Ein solcher Vertrag ist einfach ungültig. Es wird sich auch sicherlich kein Jurist finden, der einen solchen Vertrag verfasst.
Die einzige Möglichkeit der vertraglichen Erbfolge, die das Gesetz kennt, ist der „Erbvertrag", und den gibt es nur zwischen Ehegatten und zwischen diesen nur in Form des Notariatsaktes. Und - weil der Gesetzgeber der vernünftigen Ansicht war, dass man sich auch durch Erbvertrag nicht für sein gesamtes Vermögen binden sollte, ist im ABGB angeordnet, dass vertragliche Erbfolge zwischen Ehegatten nur über drei Viertel des Vermögens vereinbart werden kann. Ein Viertel hat immer für testamentarische Verfügungen frei zu bleiben.
Und wenn eben nicht durch Erbvertrag (natürlich unter den gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen) oder durch Testament über ein Vermögen verfügt ist, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Das allerdings ist ein Kapitel, über welches einmal gesondert berichtet wird.