Haben außereheliche Kinder Erbansprüche?
Die Situation wird für die Ehefrau und Erbin nicht sehr erfreulich sein, denn das außereheliche Kind hat einen Pflichtteilsanspruch, der in diesem Fall 1/3 des reinen Nachlasswertes beträgt.
Hätte der Erblasser hier irgendetwas machen können oder sollen?
Es ist offenbar sehr vielen Menschen noch nicht bekannt, dass mit der letzten Novellierung des Kindschaftsrechtes außerehelichen Kindern auch nach dem Vater, dessen Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist, das volle gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht zusteht. Nach der Mutter war dies ja "schon immer" so. Ein Unterschied zwischen ehelichen und außerehelichen Kindern wird im Gesetz nicht mehr getroffen, sodass sich außereheliche Kinder mit ehelichen Kindern das Erbrecht teilen.
Wenn also z.B. jemand einen Ehepartner, zwei eheliche und ein außereheliches Kind hinterlässt, sind der Ehepartner zu 1/3 und alle drei Kinder gemeinsam zu den restlichen 2/3 aufgrund gesetzlicher Erbfolge miterbberechtigt, sodass auf jedes dieser Kinder 2/9 Erbteil entfällt.
Ist aber ein Testament vorhanden, in welchem der Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt ist, haben die Kinder, auch das außereheliche, einen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, welcher in Höhe des halben gesetzlichen Erbteiles bemessen wird, in unserem Beispiel somit eine Forderung in Höhe von 1/9 des reinen Nachlasswertes.
Nur dann, wenn zwischen einem Elternteil und seinem Kind zu keiner Zeit (d.h. wirklich nie) ein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen Eltern und Kinder "gewöhnlich besteht" kann im Testament angeordnet werden, dass sich der Pflichtteilsanspruch dieses Kindes auf die Hälfte vermindert.
Diese Möglichkeit gibt es sowohl für außereheliche als auch für eheliche Kinder, sie steht nicht nur dem Vater, sondern auch der Mutter zu.
Außer diesen Möglichkeiten gibt es nur noch die gesetzlichen Enterbungsgründe, um ein Kind vom Pflichtteilsanspruch auszuschließen.
Die Kosten für die Beratung und Errichtung eines Testamentes beim Notar stehen in keinem Verhältnis zu dem Ärger und den Problemen, welche durch eine mangelhafte letztwillig Verfügung dem oder den Erben erwachsen können.
Deshalb ist es durchaus zu empfehlen, auch bei Errichtung von Testamenten sich entsprechend beraten zu lassen.









