Ich habe geerbt - leider Schulden!
Wie schaut die erbrechtliche Situation aus?
Der Erbe setzt in rechtlicher Hinsicht die Person des Erblassers fort, d. h. er tritt in dessen vererbbare Rechte und Pflichten ein und übernimmt damit auch seine Schulden. Aber man muss deswegen noch nicht verzweifeln! Man wird nicht „automatisch" Erbe, das Gesetz verlangt nämlich eine förmliche Entscheidung des Erben, ob er die Erbschaft überhaupt annehmen will oder nicht; diese wird als Erbantrittserklärung bezeichnet.
Worauf muss man achten?
Die Abgabe einer förmlichen - unbedingten oder bedingten - Entscheidung des Erben erfolgt im Verlassenschaftsverfahren vor einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär, der über die Rechtsfolgen aufklärt. Der Notar weist Herrn R. darauf hin, dass eine unbedingte Erbantrittserklärung für ihn nur dann in Frage käme, wenn kein Zweifel darüber besteht, dass durch das vorhandene Nachlassvermögen auch alle Schulden und etwaige Vermächtnisanordnungen des Erblassers gedeckt sind. Wenn Herr R. nun diese unbedingte Erbantrittserklärung abgibt, tritt er als Erbe für alle Verbindlichkeiten seines Freundes persönlich, er haftet also auch mit seinem ganzen eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe.
Gibt Herr R. allerdings eine bedingte Erbantrittserklärung ab, so haftet er nur für Schulden in Höhe der übernommenen Aktiva. In diesem Fall schätzt das Gericht mit Hilfe von Sachverständigen den Nachlass und kann alle Gläubiger auffordern, ihre Ansprüche binnen einer Frist geltend zu machen. Reicht der Nachlass nicht für alle Gläubiger aus, so werden diese quotenmäßig befriedigt.
Man kann auch auf ein Erbe verzichten
Herr R. hat aber auch die Möglichkeit, das überschuldete Erbe seines Freundes nicht anzutreten.









