Kann man enterbt werden?

Nach dem Tod von Herrn M. haben seine Frau, seine Kinder oder falls Herr M. kinderlos war, seine Eltern Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteiles aus dem Erbe.

Welche Enterbungsgründe gibt es?

Herr M. hat die Möglichkeit, einen der Pflichtteilsberechtigten zu enterben. Solche „Enterbungsgründe" liegen zum Beispiel vor, wenn

  • Herr M. von einem seiner Familienmitglieder in einer Notstandssituation im Stich gelassen wurde;
  • ein Familienmitglied wegen einer mit Vorsatz begangenen Handlung zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  • ein Familienmitglied eine gegen öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt, oder die Ehefrau ihre Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Enterbungsgründe vorliegen?

Wenn Herr M. ein außereheliches Kind hat, zu dem er zu keiner Zeit Kontakt hatte sondern lediglich seiner Alimentationsverpflichtung nachgekommen ist, kann er den Pflichtteil dieses Kindes auf die Hälfte mindern. Er muss diese Minderung jedoch in seinem Testament anordnen.

Was ist eine „Enterbung in guter Absicht"?

Herr M. ist bereits Großvater und fürchtet, dass sein Sohn über den Pflichtteil nicht in der Form verfügt, die eine Weitergabe an die Enkelkinder garantiert. In diesem Fall kann Herr M. den Pflichtteil des Sohnes direkt an die Enkelkinder weitergeben.

Es ist allerdings ratsam, sowohl die „Enterbung in guter Absicht" als auch „die Halbierung des Pflichteils" nicht stillschweigend vorzunehmen, sondern den Grund dafür im Testament unter Beiziehung eines Notars anzuführen.