Kärntner Erbhöferecht: Wer kann Hofübernehmer werden?
Frage: Ein Landwirt, der einen Erbhof hatte, ist verstorben und hinterlässt nur seine beiden Schwestern als gesetzliche Erben. Ein Testament ist nicht vorhanden. Die Erbinnen streiten. Welche der beiden wird Hofübernehmerin?
Unabhängig vom Anwendungsbereich des Kärntner Erbhöfegesetzes, richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Danach sind im gegebenen Fall die beiden erbl. Schwestern je zur Hälfte des Nachlasses Miterbinnen.
Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990 regelt allerdings die Art und Weise, wie die Erbschaft aufzuteilen ist. Kärntner Erbhöfe im Sinne des Gesetzes sind landwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene, Betriebe mittlerer Größe (Mindestausmaß 5 Hektar). Nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen Betriebe, die einen solchen Durchschnittsertrag erzielen, der den sechsfachen Bedarf zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie übersteigt.
Was nun die Erbteilung betrifft, kann ein Kärntner Erbhof nur einem von mehreren gesetzlich zur Erbfolge Berufenen zufallen, dem so genannten Hofübernehmer.
Das heißt, die beiden Erbinnen in unserem Beispiel müssen sich entweder darüber einigen, welche von ihnen den Hof übernimmt und den Erbteil der "Weichenden" abzugelten hat, oder das Verlassenschaftsgericht hat die Hofübernehmerin zu bestimmen.
Da wäre zunächst einmal zu prüfen, von welcher Elternseite der Hof ganz oder zum größten Teil stammt. Wenn die beiden Schwestern Halbschwestern sind, also nicht denselben Vater oder dieselbe Mutter haben, hat diejenige den Vorrang, von deren Elternteil der Erbhof ganz oder zum größten Teil stammt.
Ist auf diese Art keine Lösung zu erzielen, ist diejenige der beiden Schwestern als Hofübernehmerin zu bestimmen, welche zur Land- und Forstwirtschaft erzogen ist. Sind beide zur Land- und Forstwirtschaft erzogen, wird diejenige Hofübernehmerin, welche auf dem Hof aufgewachsen ist. Ist dies auch bei beiden der Fall, kommt diejenige zum Zug, welche noch unversorgt ist.
Und erst dann, wenn sich auch hierbei keine Unterschiede ergeben, gibt das höhere Alter den Ausschlag.
Letzten Endes hat das Verlassgericht aber auch noch zu prüfen, ob bei einer der Anwärterinnen Ausschließungsgründe gegen die Hofübernahme sprechen, zu denen u.a. auch die Tatsache zählt, dass sie durch ihren Beruf nicht nur vorübergehend verhindert ist, den Hof von der Hofstelle aus zu bewirtschaften.









