Macht erben immer glücklich?
Auf den ersten Anschein hin.....ja.
Der Erbe ist doch derjenige, der nach dem Tod des „Erblassers" dessen Vermögen oder doch einen Teil dieses Vermögens bekommt. Aber, „erben" kostet auch etwas. Befinden sich im Nachlass Liegenschaften, ist vom Erben die Grunderwerbsteuer zu entrichten; Bemessungsgrundlage hierfür ist der 3-fache Einheitswert. Dazu kommen noch die gerichtliche Pauschalgebühr und die Kosten der Gerichtskommissärs für die Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens.
Viel wesentlicher ist aber, dass der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintritt und somit auch alle Verbindlichkeiten und Schulden des Verstorbenen erbt.
Der Erbe, der eine Erbschaft antritt, gibt bei dem Notar, der die Verlassenschaftsabhandlung über Gerichtsauftrag als Gerichtskommissär durchführt, eine so genannte Erbantrittserklärung ab. Eine solche kann auf zwei Arten erfolgen. „Unbedingt", das heißt, verbunden mit der unbeschränkten, persönlichen Haftung für alle Schulden des Verstorbenen, gleichgültig, ob er diese Schulden kennt oder nicht und gleichgültig, ob das geerbte Vermögen zur Abdeckung dieser Schulden ausreicht. Ist eine unbedingte Erbantrittserklärung einmal abgegeben, kann sie nicht mehr zurück genommen oder abgeändert werden.
Das Gesetz hat allerdings schon dafür vorgesorgt, dass erben nicht immer mit dem Risiko verbunden ist, alle Schulden seines Erblassers zahlen zu müssen. Man kann als Erbe auch eine so genannte bedingte Erbantrittserklärung abgeben. Damit verbunden ist die Einberufung der Nachlassgläubiger, um sich einen ersten Überblick verschaffen zu können. In diesem Fall haftet der Erbe nur bis zur Höhe des Verkehrswertes des von ihm übernommenen Nachlasses. Bei einer abgegebenen bedingten Erbantrittserklärung ist ein Inventar des Nachlassvermögens zu errichten und sind alle Vermögensgegenstände zu bewerten. Dafür können zusätzliche Kosten anfallen. Eine bedingte Erbantrittserklärung kann später noch in eine unbedingte umgewandelt werden.
Wenn man das Problem aber konsequent durchdenkt, macht auch eine bedingte Erbantrittserklärung den Erben nicht immer glücklich. Man denke da z.B. an einen Erben, der ein Vermögen von € 1,500.000,-- erbt. Dazu gehört eine Eigentumswohnung, die zwar einen Schätzwert von € 1,200.000,-- hat, aber mit einem Vermächtnis einer dritten Person zugewendet wird. Nach dem Gesetz sind Vermächtnisse zwar entsprechend zu kürzen, wenn der Nachlass zur Deckung aller Verbindlichkeiten und aller Vermächtnisse nicht ausreicht, diese Kürzung (also die Forderung des Erben gegenüber dem Vermächtnisnehmer) ist aber vom Erben durchzusetzen. Gläubiger wenden sich direkt an den Erben und es ist somit dessen Problem, sich mit dem Vermächtnisnehmer auseinander zu setzen.
Der Notar, der als Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durchführt, ist verpflichtet, den Erben auf alle Vorteile, aber auch auf alle Risiken hinzuweisen, welche mit dem Antritt der Erbschaft verbunden sind.









