Mein Erbteil ist weg!
Grundsätzlich sind Schenkungen auch ohne Zuziehung der übrigen Geschwister möglich. Werden dabei den Eltern Rechte eingeräumt (Wohn-, Fruchtgenussrecht, eine Rente) so liegt keine reine Schenkung, sondern eine Übergabe vor.
Übergangene Geschwister können im Ablebensfall der Eltern Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diesen Pflichtteilsansprüchen sind über Verlangen lebzeitig erfolgte Schenkungen an andere Kinder hinzuzurechnen (so z.B. auch die geschenkte Liegenschaft). Ebenso hinzuzurechnen ist den Pflichtteilsansprüchen alles, was der Erblasser bereits als Heiratsgut oder aus sonstigen, besonders im Gesetz angeführten Gründen zugewendet hat.
Ist im Nachlass weniger vorhanden, als sich aufgrund dieser Bestimmungen rechnerisch an Anspruch ergibt, haben den Fehlbetrag die beschenkten Geschwister zu leisten.
Schenkungsverträge sind in der Regel notariatsaktpflichtig und es trifft den Notar als Urkundenerrichter eine umfassende Belehrungspflicht.
Daher wird aus Anlass der Vertragsbesprechung der Notar auf die obigen Ansprüche auch ausdrücklich aufmerksam machen und dazu raten, solche Pflichtteilsansprüche bereits lebzeitig zu regeln. Nicht zuletzt deshalb, weil sich infolge von zukünftigen Aufwendungen (z.B. Aus- und Umbauten) erhebliche Bewertungsprobleme ergeben können.
Für nähere Informationen fragen Sie Ihren Notar.









