Nacherbschaft

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch fasst unter dem Begriff „Nacherbschaft" (Substitution) zwei Fälle zusammen:

Der Erblasser kann verfügen, dass ein anderer Erbe sein soll, wenn der Ersteingesetzte die Erbschaft nicht erlangt (= Ersatzerbschaft oder gemeine Substitution) oder bestimmen, dass der zweite Erbe nach dem ersten zur Erbschaft gelangen soll (Nacherbschaft im engeren Sinn oder fideikommissarische Substitution).

Der Ersatzerbe tritt an Stelle des eingesetzten Erben. Er kommt daher dann zum Zuge, wenn der ursprünglich eingesetzte Erbe nicht erben kann (weil er z.B. vorverstorben ist) oder nicht erben will (die Erbschaft ausschlägt). Eine „stillschweigende Substitution" hat der Gesetzgeber angeordnet, da er verfügt hat, dass die Nachkommen eines letztwillig bedachten Kindes des Erblassers als Ersatzerben des eingesetzten Kindes gelten, wenn dieses vor dem Erblasser stirbt. Die Ersatzerbschaft erlischt, sobald der Ersteingesetzte die Erbschaft angetreten hat.

Der Nacherbe im engeren Sinn soll nach dem Ersteingesetzten (dem Vorerben) Erbe werden. Die fideikommissarische Substitution kann sich immer nur auf das vom Erblasser herstammende Vermögen beziehen.

Der Vorerbe wird Eigentümer des Nachlasses. Da er die Erbschaft jedoch später seinem Nacherben herausgeben muss, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat aber die Substanz zu erhalten. Seine Rechtsstellung ist ähnlich der eines Fruchtgenussberechtigten. Der Vor- und Nacherbe gemeinsam haben die Rechte eines freien Eigentümers.

Vor allem die Anordnung einer fideikommissarischen Substitution wirft schwerwiegende rechtliche und wirtschaftliche Fragen auf, sodass eine diesbezügliche Verfügung nur in begründeten Fällen nach ausführlicher Rechtsberatung getroffen werden sollte.