Pflegegeld und Verlassenschaft

Herr M. ist nach einem Unfall pflegebedürftig. Stirbt Herr M., so ist im Zusammenhang mit dem möglichen Bezug von Pflegegeld verschiedenes zu beachten.

Wer ist nach dem Tod des Pflegegeldbeziehers bezugsberechtigt?
Ein zum Todeszeitpunkt bereits bescheidmäßig zuerkanntes, jedoch noch nicht ausbezahltes Pflegegeld fällt jenen Personen zu, die überwiegend und ohne Entschädigung bisher für die Pflege von Herrn M. aufgekommen sind. Diese Pflegegeldzahlungen fallen daher nicht in den Nachlass.

Läuft zum Todeszeitpunkt ein Verfahren, in dem ein Antrag auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes gestellt worden ist und ist diesbezüglich noch kein zuerkannter Bescheid ergangen, so müssen die Personen, die Herrn M. gepflegt haben, binnen 6 Monaten nach dessen Tod einen Antrag auf Weiterführung des Verfahrens stellen. Wird nachträglich Pflegegeld zuerkannt oder erhöht, fließt es direkt den Pflegepersonen außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens zu.

Wenn 6 Monate nach Herrn M.‘s Tod von jenen Personen, die die Pflege erbracht haben, kein Antrag auf Zuerkennung gestellt wird, sind die Erben berechtigt, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Ein aus diesem Verfahren noch zuerkanntes Pflegegeld fällt dann in den Nachlass und ist unter den Erben gemäss der Erbquoten aufzuteilen.