Pflichtteil und Enterbung
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, über sein Vermögen frei zu verfügen. Nur bei letztwilligen Verfügungen (Testamenten usw.) gibt es gewisse Einschränkungen. Bestimmte nahe Angehörige, wie Ehegatte, Nachkommen - und im Fall als Nachkommen nicht vorhanden sind - die Eltern, müssen, wie unser Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch es vorschreibt, aus dem Nachlass einen gewissen Anteil erhalten. Der Anspruch, der diesen Personen jedenfalls zusteht, wird als gesetzlicher Pflichtteil bezeichnet. Für Nachkommen und den Ehegatten des Erblassers beträgt dieser Pflichtteil die Hälfte des jeweils gesetzlichen Erbteiles, für Eltern ein Drittel desselben.
Werden Pflichtteilsberechtigte in einem Testament stillschweigend übergangen, oder auch ausdrücklich auf den Pflichtteil beschränkt, weniger als diesen dürfen sie nicht erhalten.
Eine ausdrückliche Enterbung, (d.h. dass auch kein Pflichtteil gewährt wird) gibt es nur aus den im Gesetz ausdrücklich bestimmten Gründen, und zwar
- wenn der Berechtigte den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat;
- wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslang oder 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde;
- wenn er eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führt.
Außerdem können noch im Gesetz festgelegte Gründe einer Erbunwürdigkeit vorliegen und geltend gemacht werden.
Reicht der Nachlass zur Deckung der Pflichtteilsansprüche nicht aus, besteht die Möglichkeit, von solchen Personen, welche selbst pflichtteilsberechtigt sind, und zu Lebzeiten vom Erblasser Schenkungen erhalten haben, aus diesen Schenkungen Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Ein Noterbe kann also gegen einen anderen Noterben, der Schenkungen erhalten hat, durch welche der andere in seinem Pflichtteilsrecht verkürzt ist, unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungen auf Ergänzung bis zur Höhe seines Pflichtteilsanspruches geltend machen.
Einzelheiten hiezu sollte man aber - das ist und bleibt der Standardratschlag - mit Ihrem Notar abklären.









