Schenkung - Notariatsakt
Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen der Form des Notariatsaktes, um Rechtswirksamkeit zu erlangen. Zu diesen Verträgen gehört die Schenkung.
Schenkung bedeutet, dass ein Gegenstand, ein Grundstück oder eine Liegenschaft an jemanden übergeben wird, ohne dass hiefür eine Gegenleistung erfolgt. Und damit es sicher ist, dass die Vertragsparteien, insbesondere aber der Geschenkgeber, über die Tragweite ihrer Vereinbarungen belehrt werden, ist vom Gesetz für solche Schenkungen, bei denen keine tatsächliche Übergabe erfolgt, der Notariatsakt vorgeschrieben. Denn bei einem Notariatsakt übernimmt der Notar auch die Haftung dafür, dass die Parteien über Rechtswirkungen und Rechtsfolgen ihres Vertrages genau belehrt wurden, dass sie die Vereinbarungen im Vertrag, so wie diese dort festgeschrieben sind, getroffen haben. Im Gegensatz zur Unterschriftsbeglaubigung wird somit im Notariatsakt auch die Richtigkeit des Vertragsinhaltes beurkundet.
Schenkung bedeutet, dass ein Gegenstand, ein Grundstück oder eine Liegenschaft an jemanden übergeben wird, ohne dass hiefür eine Gegenleistung erfolgt. Und damit es sicher ist, dass die Vertragsparteien, insbesondere aber der Geschenkgeber, über die Tragweite ihrer Vereinbarungen belehrt werden, ist vom Gesetz für solche Schenkungen, bei denen keine tatsächliche Übergabe erfolgt, der Notariatsakt vorgeschrieben. Denn bei einem Notariatsakt übernimmt der Notar auch die Haftung dafür, dass die Parteien über Rechtswirkungen und Rechtsfolgen ihres Vertrages genau belehrt wurden, dass sie die Vereinbarungen im Vertrag, so wie diese dort festgeschrieben sind, getroffen haben. Im Gegensatz zur Unterschriftsbeglaubigung wird somit im Notariatsakt auch die Richtigkeit des Vertragsinhaltes beurkundet.
Schenkungen, bei denen der geschenkte Gegenstand tatsächlich übergeben wird (z.B. Schenkungen im täglichen Leben) sind natürlich von der Pflicht des Notariatsaktes ausgenommen.
Bei Liegenschafts- oder Grundstücksschenkungen (bei denen ist nämlich der Nachweis, dass die Schenkung durch tatsächliche Übergabe bereits erfolgt ist, doch einigermaßen schwierig) ist es in jedem Fall empfehlenswert, einen Notar aufzusuchen und die Urkunde in Form des Notariatsaktes aufnehmen zu lassen. Dies erleichtert spätere Beweisführungen, da der Notariatsakt als öffentliche Urkunde eben Beweis für die Richtigkeit seines Inhaltes bietet.









