Testamentsanfechtung

Im Zug einer Verlassenschaftsabhandlung stellt ein Kind des Erblassers fest, dass es im Testament nicht bedacht ist und erklärt dem Testamentserben, es werde das Testament "anfechten", um zumindest seinen gesetzlichen Erbteil zu erhalten. Hier liegt eindeutig eine Verwechslung zwischen "Testamentsanfechtung" und Geltendmachung des gesetzlichen Pflichtteilsanspruches vor.

Die "Anfechtung" einer Schenkung oder einer letztwilligen Zuwendung durch einen Noterben, der in seinem Pflichtteilsanspruch verletzt ist, ist rechtlich etwas anderes als das, was das Gesetz unter (der tatsächlichen) Anfechtung des letzten Willens versteht.
Anfechten kann man ein Testament dann, wenn es entweder formell nicht in Ordnung ist, wenn man beweist, dass der Wille des Erblassers nicht bestimmt war, dass das Testament nicht im Zustande der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von Zwang, Betrug und wesentlichem Irrtum, errichtet wurde. In allen diesen Fällen richtet sich die Anfechtung gegen das Testament als solches, und nicht gegen eine allfällige Verletzung von Pflichtteilsansprüchen.
Den Beweis für die Ungültigkeit muss vor Gericht derjenige erbringen, der die Ungültigkeit des Testamentes, den Willensmangel, Betrug oder Irrtum behauptet.
Bei Verletzung von Pflichtteilsansprüchen hat der in diesem Anspruch verletzte "Noterbe" das Recht, seinen Anspruch auf den gesetzlichen Pflichtteil, notfalls über das Gericht, geltend zu machen. Die Gültigkeit des Testamentes bleibt hiedurch unberührt.