Vorerbschaft - Nacherbschaft

Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, über sein Vermögen frei zu verfügen.
Er kann sogar, was vielleicht nicht so allgemein bekannt ist, mehrere Erben hintereinander einsetzen oder bestimmte Gegenstände aus seinem Nachlass mehreren Personen hintereinander vermachen.
Wenn ein Testator zum Beispiel in seinem Testament anordnet, dass seine Ehefrau seine Erbin sein soll, aber nach deren Tod der Nachlass dem Kind oder den Kindern aus ihrer gemeinsamen Ehe zu gleichen Teilen zuzufallen habe, liegt der klassische Fall einer „Nacherbschaft" vor. Wenn er seine Frau zur Erbin einsetzt, aber verfügt, dass seine Liegenschaft nach dem Tod seiner Gattin einer weiteren Person zufallen soll, spricht man von einem „Nachvermächtnis".

In beiden Fällen erwirbt seine Gattin den Nachlass bzw. die Nachlassliegenschaft in ihr Eigentum, dieses ist aber beschränkt durch die angeordnete Nacherbschaft oder das angeordnete Nachvermächtnis. Der juristische Fachausdruck hiefür ist „fideikommissarische Substitution". Diese wird auch als Eigentumsbeschränkung des Vorerben ins Grundbuch eingetragen.

Der Vorerbe erwirbt das Recht, die Liegenschaft (oder, was auch sonst immer der Gegenstand seiner Vorerbschaft ist) auf seine Lebenszeit zu benützen, zu vermieten, zu verpachten usw. Nicht aber steht ihm das Recht zu, auf die Substanz zu greifen, die Liegenschaft oder den anderen Gegenstand seiner Vorerbschaft oder seines Vorvermächtnisses zu belasten oder zu veräußern. Und nach dem Tod des Vorerben (oder nach Ablauf der im Testament für die Dauer der Vorerbschaft oder das Vorvermächtnis angeordneten Zeit) wird mit dem Nacherben eine neuerliche Verlassenschaftsabhandlung nach dem ursprünglichen Erblasser (dem Testator) durchgeführt und ihm die Nacherbschaft eingeantwortet. Der „Nachvermächtnisnehmer" einer Liegenschaft muss beim Verlassgericht die Ausstellung einer Amtsurkunde zur grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechtes beantragen.
Im Klartext heißt dies, der Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer erhält eigentlich nur Nutzungsrechte, da ja sein Eigentum nur auf die im Testament gesetzte Frist, allenfalls auf seine Lebenszeit beschränkt ist.
Vorerbe und Nacherbe (auch Vorvermächtnisnehmer und Nachvermächtnisnehmer) müssen allerdings den Tod des Testators überleben, nicht aber der Nacherbe den Tod des Vorerben. Der Nacherbe erwirbt nämlich vor Ablauf der Frist oder vor dem Tod des Vorerben zwar kein unmittelbares Eigentum, kann aber das ihm mit dem Tod des Testators angefallene Recht auf die Nacherbschaft oder das Nachvermächtnis weitergeben oder vererben.
Selbstverständlich können Vorerbe und Nacherbe gemeinsam den Gegenstand ihrer Erbschaft veräußern, ebenso bestehen keine (zivilrechtlichen) Hindernisse dagegen, dass der Vorerbe dem Nacherben (der Vorvermächtnisnehmer dem Nachvermächtnisnehmer) den Gegenstand zu Lebzeiten oder vor Fristablauf übergibt. Dass dies natürlich nur im Einvernehmen der beiden Beteiligten geht, sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Die Sache ist auf jeden Fall kompliziert, weshalb es doch geboten erscheint, im konkreten Fall einen Fachmann zu Rate zu ziehen.