Was ist der gesetzliche Pflichtteil?

Eine Frage, die immer wieder im Zusammenhang mit Pflichtteilsan­sprüchen an mich gestellt wird, ist diese, "woraus denn der Pflichtteil überhaupt besteht?"

Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforde­rung, welche der Noterbe (=Pflicht-teilsberechtigte) gegen den Erben stellen kann.

Das ABGB räumt aber dem Testamentserrichter die Möglichkeit ein, den Pflichtteil - ich zitiere: - „in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses oder auch ohne ausdrückliche Benennung" zu hinterlassen. Wichtig ist hiebei, dass der Pflichtteil dem Noter­ben "ganz frei" zu bleiben hat. Er darf also weder mit Bedingun­gen, Beschränkungen oder Belastungen versehen sein.

Der Erblasser kann allerdings dem Noterben mehr als den ge­setzlichen Pflichtteil hinterlassen. Dieses "mehr", aber auch nur dieses, kann mit Bedingun­gen, Beschränkungen oder Belastun­gen ver­sehen werden. Der Testator kann aber auch, wenn er mehr als den Pflichtteil zuwendet, anordnen, dass sich der Noterbe die Bela­stung der gesamten Zuwendung gefallen lässt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte nur mehr die Möglich­keit, entwe­der das größere Vermächtnis bzw. den grö­ßeren Erbteil samt Bela­stung usw. anzunehmen oder es auszuschla­gen und den reinen Pflichtteil in Geld (siehe oben) zu fordern.

Es kommt aber auch oft vor, dass die Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten weniger als den gesetzlichen Pflicht­teil ausmacht.

In solchen Fällen ist der Noterbe berechtigt, die Ergänzung auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen. Er kann das zu seinen Gunsten angeordnete Ver­mächtnis bzw. den ihm zugewendeten Erbteil annehmen und darüber hinaus die Differenz auf seinen wertmäßigen Pflichtteilsan­spruch in Geld for­dern.