Was ist der gesetzliche Pflichtteil?
Grundsätzlich ist der Pflichtteilsanspruch eine Geldforderung, welche der Noterbe (=Pflicht-teilsberechtigte) gegen den Erben stellen kann.
Das ABGB räumt aber dem Testamentserrichter die Möglichkeit ein, den Pflichtteil - ich zitiere: - „in Gestalt eines Erbteiles oder Vermächtnisses oder auch ohne ausdrückliche Benennung" zu hinterlassen. Wichtig ist hiebei, dass der Pflichtteil dem Noterben "ganz frei" zu bleiben hat. Er darf also weder mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen sein.
Der Erblasser kann allerdings dem Noterben mehr als den gesetzlichen Pflichtteil hinterlassen. Dieses "mehr", aber auch nur dieses, kann mit Bedingungen, Beschränkungen oder Belastungen versehen werden. Der Testator kann aber auch, wenn er mehr als den Pflichtteil zuwendet, anordnen, dass sich der Noterbe die Belastung der gesamten Zuwendung gefallen lässt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte nur mehr die Möglichkeit, entweder das größere Vermächtnis bzw. den größeren Erbteil samt Belastung usw. anzunehmen oder es auszuschlagen und den reinen Pflichtteil in Geld (siehe oben) zu fordern.
Es kommt aber auch oft vor, dass die Zuwendung an einen Pflichtteilsberechtigten weniger als den gesetzlichen Pflichtteil ausmacht.
In solchen Fällen ist der Noterbe berechtigt, die Ergänzung auf den gesetzlichen Pflichtteil zu verlangen. Er kann das zu seinen Gunsten angeordnete Vermächtnis bzw. den ihm zugewendeten Erbteil annehmen und darüber hinaus die Differenz auf seinen wertmäßigen Pflichtteilsanspruch in Geld fordern.









