Widerruf letztwilliger Anordnungen
In einem solchen Zusammenhang hat ein Klient erklärt, dass er ein früheres Testament zugunsten seiner Ehegattin habe, dass bei einem Kollegen hinterlegt sei. Dieses Testament sei aber bereits ungültig, da er die Urkunde vernichtet hätte. Die Ehe sei inzwischen geschieden und er wolle, dass nach ihm die gesetzliche Erbfolge eintrete und seine Kinder den Nachlass erhielten.
Im Zug des Gespräches stellt sich heraus, dass der gute Mann zwei Originaltestamente handschriftlich errichtet hat. In beiden Testamenten hat er ein und denselben Text geschrieben und unterschrieben und seine Frau zur Erbin eingesetzt. Dadurch, dass er das bei ihm verbliebene Original vernichtet hat, war er der Meinung, auch das beim Notar liegende Testament habe seine Rechtsgültigkeit verloren. "Ich habe die Originalurkunde ja vernichtet", hat er, mehr oder minder verzweifelt, erklärt. In diesem Fall war Gott sei Dank noch kein Unglück geschehen, im neu errichteten Testament wurde die Klausel aufgenommen, dass sämtliche bisher errichteten letztwilligen Anordnungen widerrufen würden und seine drei Kinder zu gleichen Teilen zu Miterben eingesetzt.
Das Gespräch gibt aber zu denken gegeben:
Trotz der Vernichtung des einen Originals des Testamentes wäre das andere noch vorhanden gewesen und es hätte zumindest Streit darüber gegeben, ob die Erbeinsetzung der Ehegattin darauf ausgerichtet war, dass die Ehe aufrecht bestand. Wäre aber z.B. eine dritte Person namentlich zum Erben eingesetzt gewesen, hätte es keinerlei Diskussion mehr gegeben, das Testament wäre, da formell rechtsgültig errichtet, nach wie vor wirksam und der darin eingesetzte Erbe eben der Testamentserbe. Die Kinder des Erblassers hätten allenfalls ihren Pflichtteilsanspruch.
Und noch einen weiteren, gefährlichen Aspekt hat die Sitte, eigenhändige Testamente (offenbar zur Sicherheit) zwei oder dreimal mit demselben Text im Original zu schreiben.
Wenn z.B. in jedem der drei im Todeszeitpunkt des Testators vorgefundenen Originaltestamente ein Vermächtnis von € 1.000,-- zugunsten einer bestimmten Person ausgesetzt ist, kann diese Person durchaus auf die Idee kommen, die € 1.000,-- seien ihr dreimal vermacht worden. Denn die Testamente stehen ja nicht im Widerspruch zueinander. Ein Rechtsstreit ist somit beinahe vorprogrammiert.
Der Preis für ein Testament bei einem Notar steht in keinem Verhältnis zu den Nachteilen, welche aus einer ungeschickt selbst verfassten letztwilligen Anordnung entstehen können.









