Ausgedinge und Pension
Dazu ergeben sich gleich Gegenfragen. Ist die Ehefrau (oder der Ehemann) Miteigentümer(in) am übergebenen Besitz? Wie hoch ist der Einheitswert des übergebenen Besitzes? Wie hoch ist die Pension, welche Sie (oder Ihre Frau) bekommen oder bekommen werden?
Von der Klärung dieser drei Grundfragen hängt es ab, ob Probleme mit der Pension auftauchen oder nicht.
Für denjenigen, welcher Grundeigentümer (oder auch Miteigentümer) ist, wird der Auszug pauschal mit einem relativ geringfügigen Prozentsatz des Einheitswertes (derzeit sind es ca. 22 %) der übergebenen Liegenschaft verrechnet. Das heißt, dieser Prozentsatz gilt als jährliches Einkommen und wird auf die sogenannte "Ausgleichszulage" verrechnet. Dabei ist es gleichgültig, was alles als Auszug im Übergabsvertrag vereinbart wird.
Für den Ehegatten, der nicht Miteigentümer am übergebenen Besitz ist, wird der vereinbarte Auszug aber in der Höhe auf eine Ausgleichszulage verrechnet, in welcher er tatsächlich ausbedungen wurde. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Hofübernehmer zwar den Auszug leisten muss, der Berechtigte aber im Ergebnis nichts davon hat, weil seine Pension (Ausgleichszulage) in dem Maß gekürzt wird, als er vom Hof Leistungen erhält.
Ein späterer Verzicht auf den Auszug nützt dann gar nichts, weil die Sozialversicherung in solchen Fällen den Nachweis verlangt, dass es dem Hofübernehmer tatsächlich nicht zugemutet werden kann, einen Auszug in der vereinbarten Höhe zu leisten. Und dabei bleibt dann aber immer die Frage offen: "Warum hat der Übernehmer, wenn ihn die Leistung des Auszuges in wirtschaftliche Bedrängnis bringt, eine solche Vereinbarung überhaupt unterschrieben?"
Wenn also der Pensionsanspruch des Übergebers und damit auch der seiner Ehefrau, die nicht im Grundbuch als Miteigentümerin eingetragen ist, so niedrig ist, dass es bei der Pensionsberechnung zu einer Ausgleichszulage kämh, ist es besonders wichtig, (z.B. auch ohne direkte Übergabe, bei der Errichtung eines Testamentes) genau nachzufragen, welche Vor- und Nachteile für den "nicht mitbesitzenden" Ehepartner sich aus der Vereinbarung oder der letztwilligen Anordnung eines Auszuges ergeben.
Ganz kurz zur Erklärung des Begriffes Ausgleichszulage: Wenn auf Grund zu niedrigen Einheitswertes des Besitzes (bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) oder auf Grund zu kurzer Beitragszeiten oder auch aus anderen Gründen die Pension des Beziehers so gering ist, dass sie dem gesetzlichen Mindesteinkommen nicht entspricht, wird, als eine Art Sozialleistung, die Differenz der errechneten Pensionshöhe zur gesetzlichen Mindestpension in Form einer Ausgleichszulage vom Sozialversicherer bezahlt. Auf diese Ausgleichszulage werden allerdings alle Einkünfte des Beziehers, woher er diese auch bekommt (und damit natürlich auch der Auszug) verrechnet. Der beratende Notar hat von sich aus all diese Probleme im Beratungsgespräch zu erfragen und allenfalls mit den zuständigen Stellen der Pensionsversicherer abzuklären, bevor er einen Vertrag oder ein Testament aufnimmt. Daher wird empfohlen, vor Errichtung eines Übergabsvertrages (oder auch eines Testamentes) entsprechend sich Rat einzuholen.









