Ausgedinge und Pension

Frage: Ich möchte meinen Besitz übergeben, für meine Frau und mich aber den vollständigen Auszug vorbehalten. ­­­­­Habe ich, oder hat meine Frau dabei Pro­bleme mit der Pen­sion?

Dazu ergeben sich gleich Gegenfragen. Ist die Ehefrau (oder der Ehemann) Mit­eigen­tümer(in) am übergebenen Besitz? Wie hoch ist der Ein­heits­wert des übergebenen Besitzes? Wie hoch ist die Pension, welche Sie (oder Ihre Frau) be­kommen oder bekommen werden?

Von der Klärung dieser drei Grundfragen hängt es ab, ob Pro­bleme mit der Pension auftauchen oder nicht.

Für denjenigen, welcher Grundeigentümer (oder auch Miteigen­tümer) ist, wird der Auszug pauschal mit einem relativ gering­fügigen Prozentsatz des Einheitswertes (derzeit sind es ca. 22 %) der übergebenen Liegenschaft verrechnet. Das heißt, dieser Pro­zentsatz gilt als jährliches Einkommen und wird auf die soge­nannte "Ausgleichszulage" verrechnet. Dabei ist es gleichgültig, was alles als Auszug im Übergabsvertrag vereinbart wird.

Für den Ehegatten, der nicht Miteigentümer am übergebenen Besitz ist, wird der vereinbarte Auszug aber in der Höhe auf eine Ausgleichszulage verrechnet, in welcher er tatsächlich ausbedun­gen wurde. Das kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Hofübernehmer zwar den Auszug leisten muss, der Berechtigte aber im Ergebnis nichts davon hat, weil seine Pension (Aus­gleichs­zulage) in dem Maß gekürzt wird, als er vom Hof Leistun­gen er­hält.

Ein späterer Verzicht auf den Auszug nützt dann gar nichts, weil die Sozialversicherung in solchen Fällen den Nachweis ver­langt, dass es dem Hofübernehmer tatsächlich nicht zugemutet werden kann, einen Auszug in der vereinbarten Höhe zu leisten. Und dabei bleibt dann aber immer die Frage offen: "Warum hat der Überneh­mer, wenn ihn die Leistung des Auszuges in wirtschaftli­che Bedrängnis bringt, eine solche Vereinbarung überhaupt un­terschrieben?"

Wenn also der Pensions­anspruch des Übergebers und damit auch der sei­ner Ehefrau, die nicht im Grundbuch als Miteigentüme­rin ein­ge­tragen ist, so niedrig ist, dass es bei der Pensionsberech­nung zu einer Ausgleichszula­ge kämh, ist es besonders wichtig, (z.B. auch ohne direkte Übergabe, bei der Errich­tung eines Testamentes) genau nachzufragen, welche Vor- und Nachteile für den "nicht mitbesitzenden" Ehepartner sich aus der Verein­barung oder der letztwilligen Anordnung eines Auszuges ergeben.

Ganz kurz zur Erklärung des Begriffes Ausgleichszulage: Wenn auf Grund zu niedrigen Einheitswertes des Besitzes (bei land- und forst­wirtschaftlichen Betrieben) oder auf Grund zu kurzer Beitragszeiten oder auch aus anderen Gründen die Pension des Bezie­hers so gering ist, dass sie dem ge­setzli­chen Mindestein­kommen nicht ent­spricht, wird, als eine Art So­zialleistung, die Diffe­renz der errechneten Pensionshöhe zur gesetzlichen Mindest­pen­sion in Form einer Aus­gleichszulage vom Sozialversicherer bezahlt. Auf diese Ausgleichszulage werden allerdings alle Ein­künfte des Beziehers, woher er diese auch bekommt (und damit natürlich auch der Auszug) verrechnet. Der beratende Notar hat von sich aus all diese Probleme im Beratungsgespräch zu erfragen und allenfalls mit den zuständigen Stellen der Pen­sionsversicherer abzuklären, bevor er einen Ver­trag oder ein Testament aufnimmt. Daher wird empfohlen, vor Errichtung eines Übergabsvertrages (oder auch eines Testa­mentes) entsprechend sich Rat einzuholen.