Heiraten wozu? Die Lebensgemeinschaft tut´s doch auch!
Man möchte meinen, diese Frage stellen sich vorwiegend junge Leute.Sie hat aber auch für Senioren ihre Bedeutung. Man hat seine Kinder großgezogen, sie sind aus dem Haus, der Ehepartner ist verstorben, und nach etlichen Jahren der Einsamkeit lernt man jemanden kennen, verbringt immer mehr Zeit miteinander, kommt darauf, dass man sich gegenseitig mehr als sympathisch ist, und zieht zusammen. Die jeweiligen Kinder, je nach Temperament und vielleicht auch im Hinblick auf davonschwimmende Erbschaft, stehen dem Entschluss des Elternteiles eher kritisch gegenüber, man weiß, dass einer der Partner, wenn man heiratet, seine Pension verliert. Was liegt also näher, als einfach eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Die Wohnung des einen, welche nicht mehr gebraucht wird, wird aufgegeben, jeder behält sein Einkommen, die Ausgaben halbieren sich, da man ja nun gemeinsam wohnt und lebt.
Soweit scheint alles in bester Ordnung zu sein.
Dann aber stirbt einer der Lebenspartner, womöglich der, in dessen Haus oder Wohnung beide leben. Testament wird keines gefunden, die Kinder des Verstorbenen sind die gesetzlichen Erben. Und damit beginnt für den Überlebenden, wenn er nicht das unwahrscheinliche Glück hat, mit diesen Erben im besten Einvernehmen zu sein, eine Tragödie klassischer Dimensionen. Denn gesetzliches Erbrecht hat er (oder sie) keines. Das bedeutet im Klartext, er (oder sie) wird spätestens nach Abwicklung der Verlassenschaft aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen müssen. Wenn er Gegenstände aus dieser Wohnung mitnehmen will, muss er beweisen, dass sie sein Eigentum sind und nicht in den Nachlass des Verstorbenen gehören. Wenn er Glück hat, lassen ihn die Erben gegen Entgelt in der Wohnung weiter wohnen. Ein guter Rechtsberater würde aber die Erben dringend davor warnen, denn hiedurch entstünde kraft Gesetzes ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit.
Wenn man dann z.B. noch ein Sparbuch hat, auf das man zwar gemeinsam einzahlt, das aber auf den Namen des Verstorbenen lautet, sind auch die Ersparnisse futsch, es sei denn, man kann die eigenen Einzahlungen beweisen. Und dann kann und wird von den Erben wohl noch behauptet werden, die Einzahlungen seien auf das Sparbuch des verstorbenen Lebensgefährten schenkungsweise erfolgt.
Aber auch dann, wenn alles dieses nicht passiert, wenn ein Testament zugunsten des Lebensgefährten vorhanden ist, muss er bis zur Hälfte des reinen Nachlasswertes (wobei nicht der Einheitswert, sondern Schätzwerte zu Grunde zu legen sind) an Pflichtteilen an die Kinder zahlen.
Und was passiert, wenn z.B. der Lebenspartner, auf dessen Wohnung oder Haus man das gemeinsame Leben aufgebaut hat, auf die Idee kommt, die Lebensgemeinschaft ist doch nicht das, was er sich erwartet hat, und er schmeißt den anderen einfach aus seiner Wohnung? Für Ehepartner gibt es im Gesetz die Regelung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, wozu auch die Ehewohnung gehört, und der ehelichen Ersparnisse. Dies gilt für Lebensgefährten nicht!! Wie beweist der, der ausziehen muss, welche der Einrichtungsgegenstände oder gar Luxusgüter von ihm angeschafft wurden und daher sein Eigentum sind?
Das Fazit all dieser Überlegungen und Befürchtungen ist wohl dieses, dass man, wenn man schon nicht heiratet und „nur" eine Lebensgemeinschaft eingeht (übrigens, für das Gesetz ist auch eine nur kirchlich geschlossene Ehe nichts anderes als eine Lebensgemeinschaft) es durchaus empfehlenswert ist, einen Notar aufzusuchen. Denn die meisten der gesetzlichen Schutzbestimmungen für Eheleute können von Lebensgefährten vertraglich vereinbart werden und gelten dann eben als Vertrag zwischen den Lebenspartnern. Die Kosten für den Vertrag stehen sicherlich in keinem Verhältnis zu den Verlusten, die man im Fall nicht getroffener Vorsorge zu erwarten hat.
Übrigens, ein neues Gesetz, dass die Beziehungen eingetragener gleichgeschlechtlicher Partnerschaften regelt, ist seit Anfang 2010 in Kraft.









