GmbH-für die Horrorecke: §§ 70 und 83 GmbH-Gesetz
§ 70 (1) des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in seiner derzeit geltenden Fassung erklärt lapidar, dass, soweit eine aushaftende Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingebracht werden kann, noch durch Verkauf der Geschäftsanteile gedeckt wird, die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen aufzubringen haben.
Dies ergibt im Klartext, dass z.B. ein Gesellschafter, der sich mit € 100,-- Geschäftsanteil an einer GmbH beteiligt, die im Firmenbuch mit einem Stammkapital von € 50.000,-- eingetragen ist, trotz voller Einzahlung seiner Stammeinlage noch einmal € 29.900,-- einzuzahlen hat, wenn der Mehrheitsgesellschafter von seiner Stammeinlage nur € 20.000,-- geleistet hat und weder von ihm selbst noch durch den Verkauf des Geschäftsanteiles der Fehlbetrag hereingebracht werden kann. Bei einem Stammkapital von € 100.000,-- trifft es bei einer Mindesteinzahlungspflicht von € 25.000,-- den armen Minderheitengesellschafter schon mit einer Summe von € 74.900,--.
Hier kann sich der Betroffene nur durch entsprechende Beratung über einen Fachmann, der auch entsprechende Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag aufnimmt (z.B. den Notar), schützen.
Im § 83 desselben Gesetzes kommt es noch schlimmer, denn dort steht geschrieben, dass für den Fall, als einzelnen Gesellschaftern gesetz- oder vertragswidrig Zahlungen geleistet wurden, durch die das Stammkapital unter die im Firmenbuch eingetragene Summe vermindert ist, die Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Stammeinlagen für den Abgang am Stammkapital haften.
Auch in diesem Fall scheint es vollkommen gleichgültig zu sein, dass der betroffene Gesellschafter seine Stammeinlage voll eingezahlt hat.
Als schwacher Trost steht im Gesetz, dass "die übrigen Gesellschafter" (die von den verbotenen Transaktionen nicht einmal unmittelbar Kenntnis erhalten können, sondern erst im Zug der gesetzlichen Einsichtmöglichkeit in Bilanzen und Bücher) nur subsidiär haften, wenn weder vom ungerechtfertigten Bereicherten noch vom Geschäftsführer Ersatz zu erlangen ist.
Wozu dies führen kann, möchte ich mir lieber nicht vorstellen, zumal ich keine Möglichkeit gefunden habe, dass betroffene schuldlose Gesellschafter von solchen Haftungen rechtzeitig Kenntnis erlangen, geschweige denn, sich schützen können.
Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass ein Hinweis auf die Gefahren sowohl des § 70 als auch des § 83 GmbH-G. unter die Belehrungspflicht und damit Haftung des Notars fällt.









