Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften
Durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz wurden die österreichischen Kapital-
gesellschaften, insbesondere AG und GesmbH, in „große", „mittelgroße" und „kleine" Gesellschaften unterteilt. Die Kriterien für diese Einstufung sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer. Die Einordnung einer Gesellschaft in die eine oder andere Größenklasse hat Einfluss auf die Prüfungs- und Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses.
gesellschaften, insbesondere AG und GesmbH, in „große", „mittelgroße" und „kleine" Gesellschaften unterteilt. Die Kriterien für diese Einstufung sind Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Anzahl der Arbeitnehmer. Die Einordnung einer Gesellschaft in die eine oder andere Größenklasse hat Einfluss auf die Prüfungs- und Veröffentlichungspflicht des Jahresabschlusses.
„Kleine" Kapitalgesellschaften dürfen mindestens zwei der folgenden Größenmerkmale nicht überschreiten: Für die Bilanzsumme gilt eine Höhe von € 4,840.000, für die Umsatzerlöse € 9,680.000,-- in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag. Es dürfen nicht mehr als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt sein.
Auch die „kleinen" GesmbH sind zur Einreichung des Jahresabschlusses verpflichtet.









