Vorsicht bei der Bürgschaft

Ein böses Erwachen gab es für Familie M. aus N.. Bei der Gründung eines Unternehmens standen die Eltern für ihren Sohn gegenüber der Bank gut und übernahmen die volle Bürgschaft. Obwohl sich das Unternehmen des Sohnes positiv entwickelte und der ursprüngliche Kredit schnell zurückgezahlt war, benötigte der Sohn weitere Kreditmittel von der Bank.

Dann erlitt der Sohn einen schweren Unfall und das Unternehmen ging in Konkurs.
Folge: Die Eltern als Bürgen verloren Hab und Gut.

Was ist schiefgelaufen?

Mangels richtiger rechtlicher Beratung war die Bürgschaft zeitlich unbegrenzt eingegangen worden und die Bürgen wurden trotz Rückzahlung der ursprünglichen Forderung seitens des Kreditgebers nicht aus der Haftung entlassen.

Wie hätte es laufen müssen?

Richtig wäre es gewesen, die Bürgschaft zeitlich zu begrenzen und mit Rückzahlung der zur Unternehmensgründung gewährten Kredite zu beenden.

Bei Einschaltung eines Notars hätte dieser zur zeitlichen Begrenzung der Bürgschaft geraten. Der Notar wäre aufgrund seiner Unparteilichkeit und seiner Pflicht zur strengsten Objektivität verpflichtet gewesen, bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages alle Vertragsparteien - und im Sinne des Konsumentenschutzes insbesondere die Bürgen - auf die jeweiligen Rechtsfolgen hinzuweisen.