Vorsicht beim Einstieg in eine GesmbH

Nicht selten werden Mitarbeiter eines Unternehmens aufgefordert, sich auch als Gesellschafter an diesem Unternehmen, das in Form einer GesmbH geführt wird, zu beteiligen. Eine solche Beteiligung kann durch Übernahme eines Geschäftsanteiles von einem anderen Gesellschafter oder durch Übernahme eines im Zuge einer Kapitalerhöhung geschaffenen Geschäftsanteiles erfolgen.

Achtung bei den Rechtsfolgen!

Besonders ist auf die persönliche Haftung für jenen Teil des eigenen Geschäftsanteiles, der nicht voll eingezahlt wurde und die persönliche Ausfallshaftung für nicht geleistete Stammeinlagen anderer Gesellschafter zu achten. Weiters sind Folgen hinsichtlich der Krankenversicherung, der Pensionsversicherung und der Einkommensteuer sowie Folgen aus grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen und mietrechtlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Das GesmbH-Gesetz sieht für Abtretungsvertäge und Kapitalerhöhungen notarielle Beurkundung vor. Daher sollte man sich vor einem derartigen Schritt eingehend von einem Notar beraten lassen, der die rechtlichen Konsequenzen aufzeigt und unerwünschte Folgen durch vertragliche Gestaltung ausschalten kann.