Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens

Schlichtungsstelle des Österreichischen Notariats

Den vollständigen Antrag finden Sie im Bereich Download. Bitte senden Sie den Antrag an folgende Adresse.
Weitere Hinweise zum Antragsformular finden Sie unten.


An die Schlichtungsstelle der ÖNK Geschäftstelle:

 

ÖGIZIN GmbH
Landesgerichtsstraße 20
1010 Wien 


Sehr geehrte Antragstellerin!
Sehr geehrter Antragsteller!

Bitte beachten Sie:

1.
Die Schlichtungsstelle entscheidet über Annahme oder Ablehnung Ihres Antrags und teilt
Ihnen ihre Entscheidung schriftlich mit. Bei Annahme des Antrages werden Sie über den ausgewählten Schlichter informiert und das Verfahren eingeleitet.
Gleichzeitig wird Ihr Antrag von der Schlichtungsstelle der ÖNK an den anderen Beteiligten mittels Einschreiben mit der Aufforderung weitergeleitet, binnen einer Frist von vier Wochen bekannt zu geben, ob er sich am Schlichtungsverfahren beteiligt. Will der andere Beteiligte am Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen, stellt die Schlichtungsstelle eine Bestätigung über das Scheitern des Schlichtungsverfahrens aus. In Streitigkeiten wegen Entzugs von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen ist mit dieser Bestätigung die Anrufung eines ordentlichen Gerichts möglich.

2.
Über den ausgefüllten Antrag hinausgehende Dokumente, Papiere und Unterlagen jeglicher Art werden nicht benötigt. Von Ihnen beigelegte Unterlagen werden, ohne von uns bearbeitet worden zu sein, wieder an Sie retourniert.
(Unterlagen, die für das Verfahren von Belang sind, sind ausschließlich dem Schlichter zu übergeben!).

3.
Bitte füllen Sie das Antragsformular genau, gewissenhaft und gut leserlich (BLOCKBUCHSTABEN) aus. Unvollständige, mangelhafte oder nicht leserlich ausgefüllte Anträge können nicht ordnungsgemäß bearbeitet werden. Diese müssen zwecks Verbesserung an Sie retourniert werden, wodurch das Verfahren verzögert wird.

4.
Ihr Antrag wird erst nach Einlangen der Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,- auf das Konto (Nummer: 283-163-619/00 bei der ERSTE BANK, BLZ: 20111) bearbeitet. Diese Gebühr für die Bearbeitung ist eine Pauschalgebühr und wird, unabhängig von einer tatsächlichen Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder dessen Ausgang, nicht retourniert.

5.
Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Zustimmung des anderen Beteiligten kommt ein Schlichtungsvertrag zwischen dem Antragsteller bzw. dem anderen Beteiligten einerseits und der Schlichtungsstelle andererseits zustande.