Steuerfreies Erben und Schenken – Was bringt die Neuerung in der Praxis?
„Mit dem neuen Gesetz verbessern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für Vermögens- und Unternehmensübertragung" sagt Dr. Klaus Woschnak, Präsident der Österreichischen Notariatskammer. „Dennoch können auch nach dem 31. Juli 2008 Steuern anfallen. So bleibt die Grunderwerbsteuer bei geerbten oder geschenkten Grundstücken, bei Privatstiftungen gibt es eine Neuregelung", gibt Klaus Woschnak zu bedenken. Außerdem sorgt die Meldepflicht von Schenkungen über 50.000 Euro bei nahen Angehörigen beziehungsweise 15.000 Euro bei Nichtangehörigen dafür, dass Geschenke nicht dafür genutzt werden, andere Steuern zu umgehen.
„Daher ist die rechtliche Beratung auch nach Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer wichtig. Ein Notar kann helfen, dass Geschenke und Erbschaften für alle Beteiligten vorteilhaft abgewickelt werden und dass daraus kein Streit entsteht, der möglicherweise vor Gericht endet." so Woschnak.
Notare: Unparteiische Beratung bei Verlassenschaften und Schenkungen. Notare bieten Rechtsberatung, Vertragsverfassung und Beurkundung, aus einer Hand. „Unsere Beratung hilft, dass jeder bekommt, was er bekommen soll" erklärt Klaus Woschnak das Selbstverständnis der Notare als unparteiische Dritte.
Daten & Fakten
Grunderwerbssteuer: Diese beträgt 2 oder 3,5 %. Bemessungsgrundlage bei Erbschaften ist der dreifache Einheitswert, bei Schenkungen die Gegenleistung bzw. mindestens der dreifache Einheitswert des Grundstückes. Ausnahmen gelten etwa für Wohnungsteilungen unter Ehegatten oder bei Übertragungen von Immobilien im Zuge von Unternehmensübergaben.
Privatstiftungen: Der Stiftungseingangssatz wird für inländische Stiftungen auf 2,5 % festgelegt. Ertragsausschüttungen sind mit 25 % besteuert. Zuwendungen unter Lebenden von beweglichen Sachen und Geldforderungen an gemeinnützige Stiftungen sind von der Stiftungseingangssteuer befreit, ebenso Zuwendungen an betriebliche Stiftungen. Endbesteuertes Kapitalvermögen und Beteiligungen von unter 1 % können weiterhin steuerfrei an Stiftungen vererbt werden.
Meldepflicht: Schenkungen an Nichtangehörige über 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren sowie an Angehörige über 50.000 Euro innerhalb eines Jahres sind meldepflichtig. Alle Zuwendungen werden addiert. Verletzungen der Anzeigepflicht werden mit Geldstrafen in der Höhe von bis zu 10 % des geschenkten Wertes geahndet.
Aus für Wahlrecht bei Abschreibung (AfA-Bemessung): Das bestehende Wahlrecht bei der AfA-Bemessung bei unentgeltlichen Übertragungen von Gebäuden soll wegfallen. Wer Einkünfte aus Vermietung von Gebäuden bezieht, sollte sich daher rasch über die geplanten Änderungen informieren.
09.06.2008









