Reform des Gesellschaftsrechts.

FlexKapG oder KGmbH als Lösung der Start-up-Probleme?

Das Programm der Bundesregierung sieht die Schaffung einer neuen Rechtsform, die die Bedürfnisse von „Start-ups“ berücksichtigt, vor. Seit mehr als einem Jahr wird nun in Expertenrunden verhandelt, es werden Stellungnahmen von Experten eingeholt und es wird insgesamt eine Reform des Kapitalgesellschaftsrechts diskutiert. Es haben sich zwei mögliche Ausgestaltungen herauskristallisiert: die Kommandit-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (KGmbH) als Sonderform einer Personengesellschaft und die Flexible Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung (FlexKapG). Mit diesen möglichen neuen Gesellschaftsformen setzen sich in der Notariatszeitung 10/2021 Experten auseinander.

„Eine [Personen]Gesellschaft, die sämtlichen Eigentümern das Prinzip der Nichtverantwortung oder Nichthaftung gewährt, kann nicht Personengesellschaft sein“, resümiert Dr. Friedrich Harrer, Rechtsanwalt und Universitätsprofessor für Unternehmensrecht und Bürgerliches Recht an der Universität Salzburg in seinen Ausführungen zur KGmbH. In der angedachten Gesellschaftsform würden Elemente der Personengesellschaft mit jenen von Kapitalgesellschaften, vor allem der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vermengt. Harrer verweist auch darauf, dass die nachteiligen Konsequenzen, die eine nicht hinreichend reflektierte neue Gesellschaftsform auslösen könnte, letztlich nicht auf dieses Modell beschränkt blieben – es würde Ausstrahlungen auch auf andere Gesellschaftsformen geben. Insgesamt ist die in Diskussion befindliche KGmbH wie es „unnötiger und ungereimter nicht sein könnte“, so Harrer abschließend.

„Der Gesellschaftsvertrag einer [ …] FlexKapG muss aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben [ …] zum Firmenbuch eingereicht werden“, stellt Dr. Friedrich Rüffler, Universitätsprofessor am Institut für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht der Universität Wien, klar. Und der politische Wille ist entsprechend dem Regierungsprogramm, dass „die Neuregelungen angepasst an österreichische Standards“ sein sollen, wobei entsprechend den Erklärungen damit insbesondere die Transparenz gemeint sei. Damit führt auch kein Weg vorbei an der materiellen Prüfpflicht zur Sicherstellung der Richtigkeit des Firmenbuches - denn was nützt Transparenz ohne verlässlich richtige Eintragungen?

Bei der Reform des Kapitalgesellschaftsrechts wird wiederholt auf die nicht notwendige Formpflicht bei der GmbH verwiesen – die Gründung sei zu kompliziert, zu teuer und dauere zu lange. Im Sinne der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Rechtsdurchsetzungs­kosten bringt es Dr. Martin Auer, Universitätsprofessor am Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht der Universität Salzburg auf den Punkt: „Die kurzfristige Kostenersparnis wird insbesondere zum Preis späterer Gesellschafterstreitigkeiten und damit wohl weit höherer Folgekosten erkauft.“

Rüffler disqualifiziert in seinen Ausführungen auch klar die Mär von der zu langen Gründungsdauereiner GmbH in Österreich. Seine Recherchen zum immer wieder zitierten „Ease of Doing Business Report“ zeigen klar, dass die hier dargestellten Daten beim Ranking „Starting a business“ massiv in Zweifel zu ziehen sind. Manipulationen haben unter anderem dazu geführt, dass die Weltbank das Ranking 2020 zurückziehen musste.

Wenn Sie sich für die spannenden Ausführungen der Experten interessieren, lesen Sie am besten deren Beiträge in der Notariatszeitung nach.